Steuerberatung -

Einkommensteuerliche Behandlung von Tagesmüttern und Pflegeeltern

Das BMF hat mit einem ausführlichen Schreiben Stellung genommen zur einkommensteuerlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertages- und Vollzeitpflege.

Bei der Kindertagespflege bietet eine Tagespflegeperson (Tagesmutter) ein einer Kindertagesstätte ähnliches Angebot im familiären Rahmen. Wird die Betreuung in eigenen Räumen ausgeführt so liegt eine selbständige Tätigkeit vor. Betreut die Tagespflegeperson ein Kind jedoch in dessen Familie nach Weisung der Eltern, so liegt in der Regel eine nichtselbständige Tätigkeit vor.

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit lässt das BMF aus Vereinfachungsgründen zu, dass anstelle der tatsächlichen Betriebausgaben, von den erzielten Einnahmen ein Pauschbetrag von 300 € je Kind und Monat als Betriebsausgaben abgezogen werden kann. Die Pauschale bezieht sich auf eine Betreuungszeit von 8 Stunden und mehr pro Kind und Tag. Die Betriebsausgabenpauschale darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden.

Für Pflegeeltern, die ein Kind in ihren Haushalt aufnehmen gilt, dass Pflegegeld, anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln steuerfreie Beihilfen i.S.d. § 3 Nr. 11 EStG darstellen.
Ausnahme: Übersteigt die Summe der Erziehungsbeiträge pro Pflegehaushalt jedoch den Betrag von 24.000 €, so besteht die Vermutung der Erwerbstätigkeit. Bei Vorlage einer solchen Erwerbstätigkeit unterliegen die vereinnahmten Gelder vollständig der Steuerpflicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: BMF - Schreiben vom 13.04.07