Steuerberatung -

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung an Angehörige

Vorab entstandene Werbungskosten liegen trotz fehlender Einnahmen vor, wenn sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hatte, solche Einkünfte zu erzielen und dieser Entschluss später nicht wieder weggefallen ist.

Eine später durchgeführte Vermietung an Angehörige ist nur dann ein Indiz für eine bestehende Vermietungsabsicht, wenn das Mietverhältnis steuerlich berücksichtigungsfähig ist und nicht nur wesentlich von der persönlichen Lebenssituation des Angehörigen bzw. von der persönlichen Rücksichtnahme des Steuerpflichtigen geprägt ist.

Im Streitfall hat das FG den Mietvertrag zwischen dem Kläger und seiner Angehörigen (= Nichte) nicht anerkannt, weil die vertraglichen Hauptpflichten nicht klar und eindeutig festgelegt waren und auch nicht tatsächlich durchgeführt wurden. So bestand beispielsweise ein Widerspruch hinsichtlich des Umfangs der vermieteten Fläche (laut Mietvertrag 120 qm, laut Angaben in der mündlichen Verhandlung 200 qm) und es konnte nicht eindeutig die tatsächliche Barzahlung der Miete einschließlich der Nebenkosten glaubhaft gemacht werden. Hinzu kam, dass der schriftliche Mietvertrag wohl rückdatiert worden war. Das FG ging daher von einer beabsichtigten Selbstnutzung des Klägers aus und lehnte die steuerliche Anerkennung von vorweggenommenen Werbungskosten ab (vgl. BFH, Urt. v. 14.12.2004 - IX R 1/04, BStBl II 2005, 211).

Urteil im Volltext

Quelle: FG Hessen - Urteil vom 15.02.06