Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist die Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen nicht allein wegen hoher Werbungskostenüberschüsse zu überprüfen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Zum Sachverhalt:
Die Kläger vermieteten seit dem Jahr 1986 und auch in den Streitjahren ihre in vollem Umfang fremd finanzierte Ferienwohnung im Sauerland ausschließlich an ständig wechselnde Feriengäste und hielten sie in der übrigen Zeit dafür bereit. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärten die Kläger Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die das Finanzamt letztlich der Besteuerung nicht zugrunde legte und zwar mit der Begründung, die Kläger hätten von Anfang an nur Verluste erwirtschaftet, so dass nicht mehr von ihrer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden könne.
Entscheidung des Gerichts:
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist bei in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen auszugehen (z.B. BFH-Urteile vom 15.02.2005 - IX R 53/03, BFH/NV 2005, 1059, und vom 5.11.2002 - IX R 18/02, BStBl II 2003, 914; ebenso BMF-Schreiben vom 8.10.2004 - IV C 3 -S 2253- 91/04, BStBl I 2004, 933, Tz. 16).
An dieser Rechtsprechung hält der BFH weiterhin fest. Sie beruht maßgebend auf dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, nach dem bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend davon auszugehen ist, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 30.09.1997 - IX R 80/94, BStBl II 1998, 771; so auch BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 933). Es ist für die typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht kennzeichnend, dass sie auf den typischen statt auf den verwirklichten Geschehensablauf abstellt (BFH-Urteil vom 19.04.2005 - IX R 15/04, BStBl II 2005, 754, m.w.N.).
Der BFH hat diese Rechtsprechung jedoch dahin fortentwickelt, dass beim ausschließlichen Vermieten von Ferienwohnungen die Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen immer dann anhand einer Prognose zu überprüfen ist, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen erheblich, d.h. mindestens um 25 v.H., unterschreitet. Der BFH sah im Streitfall die Sache als nicht entscheidungsreif an. Denn die Kläger hatten die Ferienwohnung im Sauerland zwar ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereit gehalten. Dies reicht aber nach der fortentwickelten Rechtsprechung des BFH nicht mehr ohne weiteres zur Bejahung der Einkünfteerzielungsabsicht aus. Das FG wurde daher aufgefordert, zu ermitteln, ob die Vermietung der Ferienwohnung die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen um mindestens 25 % unterschritten hat.
Hinweis: vgl. hierzu auch das Grundsatzurteil des BFH vom 26.10.2004 - IX R 57/02 (BStBl II 2005, 388).
Quelle: BFH - Urteil vom 24.08.06