Ein im Privatvermögen entdecktes Kiesvorkommen ist bei Zuführung zum Betriebsvermögen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG mit dem Teilwert anzusetzen.
Bei dem Abbau des Kiesvorkommens dürfen Absetzungen für Substanzverringerung nicht vorgenommen werden.
Zum Sachverhalt
Im Jahre 1977 erwarb der Kläger ein ehemals landwirtschaftlich genutztes Kiesgrundstück in vorweggenommener Erbfolge von seiner Mutter gegen Einräumung einer Versorgungsrente. Im September 1978 beantragte er eine Erlaubnis zur Kiesentnahme. Das Abbauvorhaben wurde im Dezember 1978 amtlich bekannt gemacht und mit Bescheid des Landratsamts vom März 1979 genehmigt. Im Mai 1979 meldete der Kläger einen Kies- und Sandbetrieb bei der Gemeindeverwaltung an.
Bei der Gewinnermittlung für das Jahr 1978 zog er vorbereitende Aufwendungen für den Gewerbebetrieb "Kieswerk" als Betriebsausgaben ab. Zum 01.01.1979 ging er zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG über und legte ein Wirtschaftsgut "Kiesvorkommen" zum 01.01.1979 mit einem Teilwert von 420.000 DM sowie den Grund und Boden mit einem Teilwert von 30.000 DM in das Betriebsvermögen ein.
Die erstmals bei der Gewinnermittlung für das Streitjahr 1980 in Anspruch genommenen Absetzungen für Substanzverringerung in Höhe von 28.000 DM ließ das Finanzamt nicht zum Abzug zu. Der Einspruch der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 1980 war erfolglos.
Die Entscheidung des Gerichts
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte über den Sachverhalt zu entscheiden, da unterschiedliche Meinungen verschiedener Senate zu den strittigen Rechtsfragen vorlagen. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs kam zu dem Ergebnis, dass das im eigenen Grund und Boden entdeckte und damit unentgeltlich und originär erworbene Kiesvorkommen ein materielles Wirtschaftsgut darstelle, das bei Zuführung zum Betriebsvermögen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG mit dem Teilwert anzusetzen sei. Um aber zu verhindern, dass die Besteuerung der Abbauerträge unterbleibe, dürften bei Abbau des Kiesvorkommens keine Absetzungen für Substanzverringerung aufwandswirksam vorgenommen werden.
Im Streitfall durften keine Absetzungen vorgenommen werden. Denn die Gestattung entsprechender Absetzungen auf der Basis des Teilwerts hätte die nach dem Gesetz vorgesehene Brutto-Besteuerung der Abbauerträge verhindert. Der Fall der Einlage eines im Privatvermögen entdeckten Bodenschatzes sei dem der Nutzungs- und Nutzungsrechtseinlage partiell vergleichbar. Auch hier würde durch auf dem Teilwertansatz beruhenden Absetzungen die im Privatvermögen vorgesehene Besteuerung des Abbaus unterlaufen. Der Teilwert des Bodenschatzes verkörpere den Abbauertrag, der nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung bei Abbau stets der Besteuerung unterliege (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 11d Abs. 2 EStDV).
Werde ein Kiesvorkommen im Betriebsvermögen entdeckt, so sei die Besteuerung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG mangels auf die Substanz entfallender Anschaffungskosten brutto vorzunehmen. Allein durch die Überführung des Kiesvorkommens aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen dürften keine Absetzungsmöglichkeiten begründet werden. Wie bei der Einlage von Nutzungsrechten die Nutzung zu besteuern sei, müsse bei der Einlage des Bodenschatzes der Abbau steuerbar bleiben.
Quelle: BFH - Beschluss vom 04.12.06