Das Einlegen einer Spirale zur Empfängnisverhütung stellt keine heilberufliche Tätigkeit im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG dar.
Der Kläger hat im Streitjahr Spiralbehandlungen durchgeführt und dabei Kupferspiralen (IUP) jeweils pauschal mit einem Betrag von 250 DM und Hormonspiralen (IUS Mirena) jeweils pauschal mit einem Betrag von 600 DM abgerechnet.
Nach einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, Umsätze aus dem Einsetzen von Spiralen dienten nicht der Behandlung einer Krankheit und seien daher nicht umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt erließ deshalb einen Umsatzsteuerbescheid und legte die ermittelten Umsätze zum Regelsteuersatz (16 %) zugrunde.Hiergegen wehrte sich der Kläger. Er trug vor, das Einsetzen von Spiralen sei nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Es handele sich um Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege im Sinne des Abschnitt 88 Abs. 2 Satz 3 der (früheren) Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR 2002). Die Vermeidung einer ungewollten Schwangerschaft verhindere erhebliche psychische Konflikte und schwangerschaftstypische Risiken. Darüber hinaus diene das Einsetzen einer Hormonspirale wie der Mirena nicht nur der Empfängnisverhütung, sondern könne verschiedenen gesundheitsfördernden und therapeutischen Zecken dienen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass das Einlegen der Spiralen keine heilberufliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG darstellt. Eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin i. S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie (Art 132 Abs. 1 Buchstabe c der MwStSystRL) setzt voraus, dass es sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handelt und diese von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besitzen (EuGH-Urteile vom 10.09.2002 Rs. C-141/00, Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH, Slg. 2002, I-6833, UR 2002, 513 Rdnr. 26 ff.; vom 06.11.2003 Rs. C-45/01, Christoph-Dornier-Stiftung, Rdnr. 50, UR 2003, 585). Der Begriff der ärztlichen oder arztähnlichen Leistung setzt weiter voraus, dass es sich um medizinische Eingriffe handelt, die zu keinem anderen Zweck als dem der Vorbeugung, Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen werden (BFH-Urteil vom 30.06.2005 - V R 1/02, BStBl II 2005, 675; vom 13.07.2006 – V R 7/05, DStR 2006, 1982 m.w.N. zur Rspr. des EuGH).
Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor. Beim Einsetzen von Spiralen zur Empfängnisverhütung habe es sich zwar um medizinische Eingriffe gehandelt, jedoch seien diese nicht ausschließlich zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen worden. Das FG ging davon aus, dass der Einsatz der Spiralen allein der Vorbeugung vor ungewollten Schwangerschaften diente. Eine Schwangerschaft - auch eine ungewollte – sei aber keine Krankheit.
Hinweis: Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18.10.2007, 5 K 282/06
Quelle: NFG - Urteil vom 30.01.08