Steuerberatung -

Einlösungen von DAX-Zertifikaten sind steuerpflichtig

Erträge aus der Rückzahlung von DAX-Zertifikaten sind gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c Alternative 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG steuerpflichtig.

Zum Sachverhalt:
Der Kläger erwarb über die Bank X an der Börse 13 Stück DAX-Zertifikate mit garantiertem Rückzahlungsbetrag der Y (Emittentin) zum Kaufpreis von je 1 500 DM. Nach der Verkaufsmitteilung war die Emittentin verpflichtet, dem Inhaber eines Zertifikats bei Endfälligkeit den Betrag zu zahlen, der dem in DM ausgedrückten DAX-Schlusskurs entsprach, mindestens jedoch den Betrag von 1 775 DM je Zertifikat.

Der Kläger erhielt die Rückzahlung in Höhe von brutto 3 359,29 DM je Zertifikat. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr behandelte der Kläger diese Erträge als nicht steuerbar. Das Finanzamt qualifizierte die Erträge als – zusätzliche - Einkünfte aus Kapitalvermögen und setzte die Einkommensteuer entsprechend fest.

Entscheidung des Gerichts:
Die Erträge des Klägers aus der Rückzahlung der DAX-Zertifikate sind gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c Alternative 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG steuerpflichtig. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c Alternative 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung von sonstigen Kapitalforderungen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen.

Die streitigen DAX-Zertifikate erfüllen als Index–Zertifikate mit Kapitalrückzahlungsgarantie die Voraussetzung von sonstigen Kapitalforderungen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG. Der Tatbestand von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG verlangt hierfür lediglich, dass die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Die streitigen Kapitalerträge sind der Höhe nach gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 1. Halbsatz EStG als Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Einlösung zu erfassen.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 13.12.06