Bezug von lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn bei gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen
Der BFH hat mit Urteil vom 05.10.2005 (BStBl II 2006, 94) entschieden, dass ein angestellter Chefarzt mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht im stationären Bereich für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen i.d.R. lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn bezieht, wenn diese Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden. Zur Anwendung dieses Urteils hat sich nunmehr das FinMin Bremen geäußert. Danach sprechen für das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit insbesondere ff. Kriterien:
- Die Erbringung der wahlärztlichen Leistungen gehört zu den vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben des Arztes gegenüber dem Krankenhaus.
- Die Verträge über die wahlärztlichen Leistungen werden unmittelbar zwischen den Patienten und dem Krankenhaus geschlossen.
- Der Arzt unterliegt - mit Ausnahme seiner rein ärztlichen Tätigkeit - den Weisungen des leitenden Arztes des Krankenhauses.
- Der Arzt erbringt die mit den wahlärztlichen Leistungen zusammenhängenden Behandlungen mit den Einrichtungen und Geräten des Krankenhauses.
- Neue diagnostische und therapeutische Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bzw. Maßnahmen, die wesentliche Mehrkosten verursachen, können grundsätzlich nur im Einvernehmen mit dem Krankenhaus eingeführt werden.
- Der Dienstvertrag sieht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen ausdrücklich vor, dass diese im Verhinderungsfall vom Stellvertreter übernommen werden.
- Der betroffene Arzt hat nur eine begrenzte Möglichkeit, den Umfang der wahlärztlichen Leistungen zu bestimmen.
- Sofern wahlärztliche Leistungen vereinbart werden, beziehen sich diese nicht speziell auf die Leistungen des liquidationsberechtigten Arztes, sondern auf die Leistungen aller an der Behandlung beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses.
- Der Arzt kann es nicht ablehnen, die mit dem Krankenhaus vereinbarten wahlärztlichen Leistungen zu erbringen.
- Das Risiko eines Forderungsausfalls, das der liquidationsberechtigte Arzt zu tragen hat, ist gering.
- Das Krankenhaus rechnet über die wahlärztlichen Leistungen direkt mit den Patienten ab und vereinnahmt auch die geschuldeter Beträge.
Dem gegenüber sprechen folgende Kriterien für eine selbständige Tätigkeit:
- Die Erbringung der wahlärztlichen Leistung wird nicht gegenüber dem Krankenhaus geschuldet.
- Der liquidationsberechtigte Arzt vereinbart die zu erbringende wahlärztliche Leistung direkt mit den Patienten und wird hierdurch unmittelbar verpflichtet.
- Nur der liquidationsberechtigte Arzt haftet für die von ihm vorgenommenen wahlärztlichen Behandlungen.
- Der liquidationsberechtigte Arzt rechnet direkt mit den Patienten ab und vereinnahmt auch selbst die geschuldeten Beträge.
Nach den aufgezeigten Abgrenzungsmerkmalen liegen jedenfalls in folgenden Fällen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor:
- Der Vertrag für die Erbringung der wählärztlichen Leistungen wird zwischen dem Krankenhaus und den Patienten geschlossen. Die Liquidation erfolgt ebenfalls durch das Krankenhaus.
- Der Vertrag für die Erbringung der wahlärztlichen Leistungen wird zwischen dem Krankenhaus und den Patienten geschlossen. Die Liquidation erfolgt aber durch den Arzt auf ein von ihm geführtes persönliches Konto.
Der Krankenhausträger hat hier den Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Dabei ist es zulässig, die Lohnsteuer von dem Betrag zu berechnen, der dem Arzt nach Abzug der gesetzlich oder vertraglich geschuldeten und aus den "Bruttoliquidationserlösen" zu bestreitenden Zahlungen verbleibt.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit liegen nur vor, wenn die Verträge über die wahlärztlichen Leistungen unmittelbar zwischen den Patienten und dem Chefarzt abgeschlossen werden und die Liquidation durch den Chefarzt erfolgt. Soweit den Chefärzten neben den wahlärztlichen Leistungen im stationären Bereich auch die Möglichkeit eingeräumt wird auf eigene Rechnung und eigenes Risiko Leistungen im ambulanten Bereich zu erbringen, handelt es sich ebenfalls um Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
In Fällen, in denen bisher unzutreffenderweise Einkünfte aus selbständiger Arbeit angenommen wurden, sind für Zeiträume bis zum 31.12.2005 keine haftungsrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Aus Vereinfachungsgründen bestehen seitens der Verwaltung zudem keine Bedenken, den Lohnsteuerabzug erst für die ab dem Kalenderjahr 2007 ausgezahlten Liquidationseinnahmen vorzunehmen, wenn die liquidationsberechtigten Ärzte für das Kalenderjahr 2006 ihre Einkommensteuervorauszahlungen geleistet haben. Die zutreffende Einordnung der Einnahmen (§ 18 oder § 19 EStG) kann dann bei der Einkommensteuerveranlagung vorgenommen werden.
Quelle: FinMin Bremen - Erlass vom 17.07.07