Versieht der Unterhaltsberechtigte seine Unterschrift auf der Anlage U mit dem Zusatz ,Die oben eingesetzte Summe wird von mir nicht bestätigt", kann dieser Antrag nicht im Sinne einer Blankozustimmung ausgelegt werden.
Zur Begründung verweist der BFH auf sein Urteil vom 14.04.2005 - XI R 33/03, BStBl II 2005, 825. Mit diesem Urteil hat der BFH bereits entschieden, dass auch dann keine der Höhe nach unbeschränkte Zustimmung für die Folgejahre vorliegt, wenn die Empfängerin von Unterhaltszahlungen dem der Höhe nach beschränkten Antrag auf Abzug der Zahlungen als Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zustimmt.Quelle: BFH - Beschluss vom 17.05.06