Steuerberatung -

Einspruchsführer bei Einheitlicher und Gesonderter Feststellung

In Fällen einheitlich und gesonderter Feststellung stellt sich häufig die Frage, wer befugt ist, Einspruch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid einzulegen.

Nach § 352 AO sind nur die dort bezeichneten Personen einspruchsbefugt. Insbesondere die Einschränkung der Einspruchsbefugnis gem. § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO ist nach h. M. dahin zu verstehen, dass die Personengesellschaft in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer Einspruch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid erheben kann.

Ist der Einspruchführer aber nicht eindeutig bezeichnet so nimmt das Finanzamt regelmäßig eine Auslegung des Einspruchsschreibens vor. Die OFD Rheinland hat in diesem Zusammenhang ihre Finanzämter angewiesen, die Auslegung nach den für Willenserklärungen geltenden Grundsätzen vorzunehmen. In entsprechender Anwendung des § 133 BGB ist der Inhalt der Erklärung nach dem sog. "objektiven Empfängerhorizont" zu bestimmen, d.h. dass das Auslegungsergebnis von allen dem Empfänger bekannten oder vernünftigerweise erkennbaren Umständen tatsächlicher oder rechtlicher Art abhängt. Bei der Auslegung von Einspruchsschreiben hat dabei aufgrund der Regelung in § 357 Abs. 1 S. 4, Abs. 3 S. 1 und 2 AO eine großzügige Betrachtung zu erfolgen.

Anträge sind so auszulegen, dass das Ergebnis der Auslegung dem Willen und der Zielsetzung des Stpfl. bei verständiger Überlegung entspricht.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: OFD Rheinland - Kurzinformation Verfahrensrecht Nr. 02/2007 vom 19.01.07