Steuerberatung -

Ende der Körperschaftsteuerbefreiung mit Eröffnung des Konkursverfahrens

Endung der Körperschaftsteuerbefreiung beim Insolvenzverfahren

Die Körperschaftsteuerbefreiung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, endet, wenn die eigentliche steuerbegünstigte Tätigkeit eingestellt und über das Vermögen der Körperschaft das Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Zum Sachverhalt
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen einer gemeinnützigen Stiftung. Das Konkursverfahren war im Dezember 1997 eröffnet worden und ist bislang nicht abgeschlossen.

Spätestens Ende 1997 stellte die Stiftung sämtliche früheren Tätigkeiten ein. Seit 1998, dem Streitjahr, erwirtschaftete sie neben den Mieteinnahmen aus ihrem Grundbesitz nur noch Zinseinnahmen aus bestehenden Bankguthaben (Gewinn 1998: 64 593,32 DM). Das Finanzamt war der Auffassung, die Stiftung sei ab 1998 nicht mehr steuerbefreit, und erließ einen entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid.

Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Er begründete dies damit, dass im Streitjahr 1998 die tatsächliche Geschäftsführung der Stiftung nicht mehr auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet war. Vielmehr habe sich ihre Tätigkeit im Streitjahr und auch in der Zeit danach auf die Vermietung ihres Grundstückes und die Vereinnahmung von Zinsen aus Bankguthaben beschränkt. Da die eigentliche steuerbegünstigte Tätigkeit endgültig eingestellt wurde und die Vermögensverwaltung kein steuerbegünstigter Zweck i.S. der §§ 52 bis 54 AO ist, hätten die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG im Streitjahr nicht mehr vorgelegen. Eine andere Beurteilung folgt – so der BFH – auch nicht daraus, dass die Stiftung die Erträge aus der Vermögensverwaltung zur Begleichung von Schulden verwendet hat, die aus der steuerbegünstigten Tätigkeit herrührten. Diese Verbindlichkeiten wurden zwar durch die satzungsmäßigen Aktivitäten ausgelöst; deren Tilgung nach Einstellung der satzungsmäßigen Tätigkeit war jedoch nicht steuerbegünstigt.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 16.05.07