Steuerberatung -

Entfernungspauschalen ab 2007

Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte werden ab 2007 steuerlich der Privatsphäre zugerechnet (Stichwort: die Arbeit beginnt am Werkstor).

Zum Ausgleich von Härtefällen können Fernpendler ab dem 21. Kilometer der Entfernung die Entfernungspauschale – wie bisher – in Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer wie Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehen.

Die Entfernungspauschale wird weiterhin unabhängig vom Verkehrsmittel gewährt. Ihrem Wesen als Pauschale entsprechend kommt es grundsätzlich nicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an. Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind allerdings Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung. Für Flugstrecken sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Bei Sammelbeförderungen durch den Arbeitgeber sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers, die auf die Strecken ab dem 21. Entfernungskilometer entfallen, wie Werbungskosten anzusetzen.

Zu den Einzelheiten nimmt das BMF mit Schreiben vom 01.12.2006 Stellung, insbesondere zu den Problemkreisen

  • Höhe der Entfernungspauschale
  • maßgebende Kilometer
  • Fahrgemeinschaften
  • mehrere Wege an einem Arbeitstag
  • Anrechnung von Arbeitgeberleistungen
  • Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: BMF - Schreiben vom 01.12.06