Steuerberatung -

Entkräftung der Indizwirkung der Drei-Objekt-Grenze

Die Frage, ob eine auf einem Gesamtplan beruhende Geschäftsidee zugunsten des Steuerpflichtigen als ein Umstand angesehen werden kann, der gegen eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bereits im Zeitpunkt der Anschaffung des Grundstücks spricht, bedarf keiner höchstrichterlichen Entscheidung.

Daraus folgt, dass trotz Veräußerung von mehr als drei Grundstücken innerhalb von fünf Jahren von einer privaten Vermögensverwaltung auszugehen ist, wenn nachweislich Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Bebauung beabsichtigte, das Objekt langfristig zu vermieten. Diese Absicht mag auf einem "Gesamtplan" beruhen; wesentlich ist nur, dass sie nachgewiesen und nicht lediglich behauptet wird.

Hingegen ist die Frage, ob eine Vermietung der später veräußerten Grundstücke über die Dauer von "genau fünf Jahren" als eine langfristige Vermietung und damit als ein Umstand gewertet werden kann, der gegen eine bereits im Zeitpunkt der Anschaffung der Grundstücke bestehende bedingte Veräußerungsabsicht spricht, ist nicht bedeutsam, da eine Vermietung, die nicht über fünf Jahre hinausgeht, grundsätzlich nicht als langfristig eingestuft wird.

Der Verkauf einer größeren Zahl selbständiger Veräußerungsobjekte an unterschiedliche Erwerber ist trotz eines engen zeitlichen Zusammenhangs und eines einheitlichen Veräußerungsentschlusses nicht als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang anzusehen, sondern als eine Mehrzahl selbständiger Tätigkeiten, denen rechtlich und wirtschaftlich eine eigenständige Bedeutung zukommt und die daher das Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllen.

Hinweis: Zu Fragen des gewerblichen Grundstückshandels vgl. auch BMF-Schreiben vom 26.03.2004, BStBl I, 434.

Beschluss im Volltext

Quelle: BFH - Beschluss vom 13.11.06