Ansprüche eines Freiberuflers aus einer dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnenden Praxis-Ausfallversicherung erhöhen den Gewinn aus den selbständigen Einkünften, wenn die Versicherung nur zu einem geringen Teil dem Ausgleich krankheitsbedingter Kosten dient, da sich die bei krankheits- bzw. unfallbedingter Betriebsunterbrechung entstehenden Versicherungsleistungen nach den fortlaufenden Betriebskosten bemessen, so dass es sich um einen Versicherungstypus eigener Art handelt, dessen Erstattungsbetrag nicht von § 3 Nr. 1a EStG erfasst wird.
Die Klägerin hatte eine sog. "Praxis-Ausfallversicherung" abgeschlossen. Danach ersetzte der Versicherer den entstehenden Unterbrechungsschaden, wenn eine Unterbrechung des versicherten Betriebs durch Krankheit oder Unfall der den Betrieb verantwortlich leitenden Personen verursacht wurde. Als Unterbrechungsschaden galt der Aufwand der fortlaufenden Betriebskosten. Das sind die notwendigen Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer während der Leistungszeit unbedingt aufrechterhalten muss, um die Wiederaufnahme der Tätigkeit in ihrem früheren Umfang baldigst zu ermöglichen, oder zu denen er während dieser Zeit rechtlich verpflichtet ist. Diese nachgewiesenen Kosten sind maximal bis zur Höhe der jeweiligen Versicherungssumme zu ersetzen, die infolge der Betriebsunterbrechung nicht erwirtschaftet werden konnte. Zusätzlich erhielt die Klägerin ab dem 14. Tag ein Tagegeld von 12 €.
Die Klägerin hatte die Prämien von rund 1.800 € jährlich stets als Betriebsausgaben bei ihrer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erfasst. In den Streitjahren kam es durch eine unfallbedingte Krankheit zu einer Praxisunterbrechung. Die aufgrund der Schadensanzeige gezahlten Versicherungsleistungen in Höhe von rund 34.000 € (in 01), 60.000 € (in 02) und 16.500 € (in 03) wurden vom Finanzamt und vom FG als Betriebseinnahmen angesetzt.
Da die Klägerin die Versicherungsprämien schon immer als Betriebsausgaben abgezogen hatte, lag durch die Buchungen eine eindeutige Bestimmung vor. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nahm das FG an, dass die Klägerin den neutralen Vorgang des Vertragsabschlusses, der die Eigenschaft als Betriebsvermögen nicht schon durch die Art der Nutzung gewinnt, als betrieblichen Vorgang und die künftigen Versicherungsansprüche als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln wollte.
Quelle: FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.12.06