Der Erbbauzins für ein Erbbaurecht an einem privaten Grundstück gehört zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin hatte 1991 ein Grundstück geerbt, welches 1975 auf 99 Jahre mit einem Erbbaurecht belastet worden war. Der Anspruch der Klägerin auf Erbbauzinsen wurde in verschiedenen Bescheiden vermögensteuerrechtlich und erbschaftsteuerrechtlich als Vermögen erfasst. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin Erbbauzinsen in Höhe von 68.208,29 DM und Pachteinnahmen in Höhe von 9.885 DM. Nach Abzug von Werbungskosten ergab sich ein Überschuss von 58.116,53 DM. Gegen den erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheid legten die Klägerin Einspruch ein und machte unter anderem geltend, die überkommene Rechtsprechung des BFH, nach der Erbbauzinsen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehörten, sei durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 17.07.1995 1 BvR 892/89; BStBl II 1995, 810) überholt.
Entscheidung des Gerichts:
Der BFH hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und verkündete, das Erbbaurecht begründe für den Berechtigten ein vererbliches und veräußerliches dingliches Recht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 ErbbauV). Grund und Boden einschließlich der zu errichtenden Gebäude würden nach Ablauf der vereinbarten Dauer des Erbbaurechts an den Eigentümer des Bodens zurück fallen (Heimfall). Nach dieser Regelung sei der Erbbauzins ein Entgelt für die Einräumung eines zeitlich begrenzten dinglichen Nutzungsrechts am Grund und Boden. Denn der Grundeigentümer überlasse wirtschaftlich das Grundstück einem anderen gegen Entgelt auf Zeit zur Nutzung, nämlich zum Errichten eines Bauwerks; es handele sich um ein befristetes Nutzungsverhältnis, das während der Laufzeit des Erbbaurechts auf den fortdauernden Austausch von Leistungen gerichtet sei.
Aus dem Beschluss des BVerfG vom 17.07.1995 ergebe sich entgegen der Auffassung der Klägerin keine abweichende Beurteilung, so dass eine Änderung der Rechtsprechung des BFH nicht in Betracht komme. Das BVerfG habe sich lediglich mit der Frage zu befassen gehabt, ob der gesonderte Ansatz des Erbbauzinses nach § 92 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes (BewG) in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar gewesen sei. Diese das Bewertungsrecht betreffenden Erwägungen des BVerfG stünden nicht in Widerspruch zur Erfassung der Erbbauzinsen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Quelle: BFH - Urteil vom 20.09.06