Eine Erbengemeinschaft schuldet auch ohne eigene unternehmerische Tätigkeit die Umsatzsteuer für ein von ihr veräußertes Wirtschaftsgut, welches sie aus dem vorsteuerentlastenden Unternehmensvermögen des Erblassers geerbt hat.
Das FG ist der Auffassung, dass der Erbe mit der Beendigung der Unternehmensbindung den Entnahmetatbestand verwirklicht, wenn er das Unternehmen nicht fortführt und die Gegenstände auch nicht für eigene unternehmerische Tätigkeit, sondern für eigene oder fremde private Zwecke verwendet.
Die Erben sind dann Steuerschuldner der Umsatzsteuer, ohne Unternehmer geworden zu sein. Es verbietet sich allerdings, mit dem Erbfall einen Entnahmetatbestand hinsichtlich aller Gegenstände des Betriebsvermögens anzunehmen, weil dem Erben Gelegenheit zur Überlegung gegeben werden muss, ob das Unternehmen des Erblassers fortgeführt werden soll (Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 2 Anm. 583).
Der Entnahmebesteuerung steht nicht entgegen, dass die Regelung des Art. 5 Abs. 7 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG nicht ausdrücklich in Gesetzesform in das deutsche Recht übernommen wurde, weil die Bestimmung nur klarstellende Funktion haben soll (Stadie, Umsatzsteuerrecht, Köln 2005, Rdnr. 5.157).
Quelle: FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.01.07