Die erbschaftsteuerliche Einordnung von eingetragenen Lebenspartnern in die Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG) ist bei summarischer Prüfung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zum Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Erbschaftsteuerbescheides. Im Jahr 2001 begründete er mit dem Erblasser, Herrn X., der 2005 verstarb, eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Der Antragsteller wurde Alleinerbe nach Herrn X. Mit Erbschaftsteuerbescheid setzte das Finanzamt gegenüber dem Antragsteller eine Erbschaftsteuer in Höhe von 60.230,-- EUR fest. Dabei ordnete es den Antragsteller gemäß § 15 ErbStG der Steuerklasse III zu und berücksichtigte den hierfür vorgesehenen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG in Höhe von 5.200,-- EUR.
Als Erläuterung wurde hierzu ausgeführt, dass der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erbschaftsteuerrechtlich einem Ehegatten nicht gleichzustellen sei. Der Antragsteller war damit nicht einverstanden. Er war der Meinung, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erbschaftsteuerbescheides. Es sei verfassungswidrig, dass der Antragsteller anstelle der Steuerklasse I in die Steuerklasse III eingeordnet worden sei. Die eingetragene Lebenspartnerschaft sei in allen gesellschaftsrechtlichen und erbrechtlichen Bereichen der Ehe gleichgestellt worden. Sie stelle somit eine andere Form der Ehe dar. Der Lebenspartner sei nach § 10 LPartG gesetzlicher Erbe erster Ordnung. Diese Regelung stimme mit dem Erbrecht des Ehegatten nach § 1931 BGB überein.
Entscheidung des Gerichts:
Nach § 15 Abs. 1 ErbStG gilt die Steuerklasse I unter anderem für den Erwerb durch den Ehegatten. § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gewährt dem Ehegatten einen Freibetrag von 307.000 EUR. Neben diesem Freibetrag wird gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 ErbStG dem überlebenden Ehegatten ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR gewährt.
Nach dem Wortlaut dieser Regelungen kommen die vom Antragsteller begehrten erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen nur Ehegatten, nicht aber Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu Gute. Die Bedeutung der Worte "Ehe" bzw. "Ehegatten" sind eindeutig und keiner Auslegung zugänglich. Umgangssprachliches und juristisches Wortverständnis stimmen darüber überein, dass mit "Ehegatten" nur die Partner einer Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts gemeint sind. Unter einer "Ehe" ist nur die rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zu verstehen (vgl. BFH-Urteile vom 20.04.2004 VIII 88/00, BFH/NV 2004, 1103; vom 26.01.2006 III R 51/05, BStBl II 2006, 515). Die eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist demgegenüber keine Ehe (vgl. BVerfG-Urteil vom 17.07.2002 1 BvF 1,2/01, BVerfGE 105, 313). Dementsprechend wird im Lebenspartnerschaftsgesetz der Begriff "Ehe" oder "Ehegatten" nicht verwendet (vgl. etwa § 1 Abs. 1 S. 1 LPartG).
Die Regelungen des § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 S. 1 ErbStG können auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung oder analogen Anwendung auf die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ausgedehnt werden (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2003, 4 V 4529/03 A [Erb], EFG 2004, 517; FG Köln, Urteil vom 29.06.2005, IX K 1041/03, EFG 2005, 1788; FG Niedersachsen, Urteil vom 24.08.2005, 3 K 55/04, EFG 2005, 1949). Hinweis: Das FG hat die Beschwerde zugelassen.
Quelle: FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.01.07