Steuerberatung -

Erbschaftsteuerreform mit Auswirkungen auf die Geldanlage

Unentgeltlich übertragene Anteile an geschlossenen Fonds gelten als attraktive Familiensparmodelle. 2007 ändert sich diese für einige Beteiligungsformen zum Nachteil.

Die Gesetzentwürfe zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge und zum Jahressteuergesetz 2007 ändern die Bewertungsregeln im Bereich der geschlossenen Fonds. Denn bei den Immobilien kommt es zu einem zeitnaheren und damit in der Regel höheren Ansatz. Zudem sind die Schulden nur noch maximal in Höhe des moderaten Steuerwertes abzugsfähig. Negative Fondswerte gibt es damit nicht mehr.

Gravierend sind auch die Auswirkungen bei gewerblichen Fonds, hier wird ein Teil des Vermögens als unproduktiv eingestuft. Die Bewertung erfolgt zwar weiterhin mit den Bilanzansätzen, dafür entfallen aber Betriebsvermögensfreibetrag, Bewertungsabschlag und der Ansatz von Steuerklasse I.

Denn im Gegenzug zum Wegfall der Vergünstigungen nach § 13a, 19a ErbstG kommt ein Steuerstundungsmodell über zehn Jahre, das allerdings nur für begünstigtes Betriebsvermögen gilt.

Das Bundeskabinett hatte am 25.10.2006 den Gesetzentwurf zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge vorgelegt, der sowohl die wesentlichen Eckpunkte zur unentgeltlichen Übertragung von betrieblichem Vermögen, also auch einige Änderungen im Immobilienbereich enthält (BR Drs. 778/06 vom 3.11.2006). Ob das Gesetz wie geplant bereits Neujahr 2007 in Kraft tritt, ist nicht zu erwarten. Einfließen soll vielmehr die frühestens Ende des Jahres erwartete Entscheidung vom BVerfG, ob die bevorzugte Behandlung von Immobilien und Unternehmen im Vergleich zu Kapitalvermögen verfassungsgemäß ist (BFH 22.5.2002, II R 61/99, BStBl II 2002 S. 598, beim BVerfG unter 1 BvL 10/02 anhängig).

Damit können insbesondere noch Wertanpassungen an das aktuelle Preisniveau bei Grundstücken in Betracht kommen, etwa über eine Aufstockung des Vervielfältigers von derzeit 12,5 auf die Jahresrohmiete. Dies ist insoweit unproblematisch, da dem Finanzamt jederzeit der geringere Verkehrswert per Gutachten nachgewiesen werden darf.

Somit wird die Erbschaftsteuerreform voraussichtlich erst am 1.4.2007 in Kraft treten. In der Diskussion ist hierbei eine Wahlmöglichkeit zwischen altem und neuem Recht für die ersten drei Monate des kommenden Jahres. Anschließend sind jedoch eine Reihe von Aspekten zu beachten, die Fondsübergänge in der Regel negativ betreffen:

  • Zusatzfreibetrag (225.000 Euro), Bewertungsabschlag (35 Prozent) und günstiger Tarif (unabhängig vom Verwandtschaftsgrad nahezu die Steuerklasse I) entfallen.
  • Begünstigt ist nur noch Betriebsvermögen, das als produktiv eingestuft wird. Hierunter fallen nicht mehr Bankguthaben, Versicherungspolicen sowie Dritten überlassene Seeschiffe, Immobilien und Rechte. Das betrifft insbesondere Lebensversicherungs-, Medien und wahrscheinlich aus Schiffs-Fonds.
  • Die Steuerfreiheit auf begünstigtes Betriebsvermögen gibt es nur, wenn der Nachfolger die erhaltene Fondsanteile anschließend zehn Jahre lang behält, die Gesellschaft nicht vorher liquidiert wird und ihren Geschäftsbetrieb über den gesamten Zeitraum hinweg im Wesentlichen unverändert fortführt.
  • Bei Immobilienfonds sorgt ein zeitnaher Ansatz der Mieterträge und Bodenrichtwerte dafür, dass kurzfristige Preisanstiege voll auf den Steuerwert durchschlagen.
  • Auf Immobilien lastende Schulden dürfen nur noch maximal mit dem Steuerwert des Grundstücks abgezogen werden. Ein komplettes Hypothekenminus gegen die Hälfte des Immobilienwertes und im Ergebnis negative Fondswerte sind damit passé.
  • Bei der Übergabe von Immobilienfonds erfolgt eine Spaltung in unentgeltliche Übergabe und Verkauf. Auf den einen Teil fällt dann Erbschaftsteuer an, die Rechnung Grundbesitz gegen Schuldübernahme löst ein Spekulationsgeschäft aus. Das gilt immer dann, wenn der Überlassende seine Fondsanteile vor weniger als zehn Jahren gezeichnet hatte.
  • Eine Verbesserung gibt es zumindest bei gewerbliche Auslandsfonds. Die geplante zehnjährige Steuerstundung mit anschließender -freiheit gilt für sämtliche Gesellschaften mit Sitz im EU- und EWR-Raum. Zwar bleibt es zwar beim Ansatz des Verkehrswertes, die Steuer schmilzt aber bei entsprechendem Wohlverhalten über zehn Jahre auf Null ab.

Der steuerliche Hintergrund

Schiffs-Fonds

Derzeit stoßen im Bereich der geschlossenen Fondsangeboten Schiffe auf ein großes Interesse. Die Initiatoren berichten über einen regen Anlegerzuspruch, das angebotene Kapital ist schnell gezeichnet. 2005 wurde Eigenkapital von 2,8 Mrd. € platziert, eine Steigerung im Vergleich zum Vorjahr um knapp 13 %.Das liegt an der stetig zunehmenden Nachfrage nach Transportkapazitäten in der internationalen Seeschiffart, seit Jahren guten Renditen und den steuerlich interessanten Vorteilen. Geringe Zinssätze an den Rentenmärkten sowie die Unsicherheit über die steuerliche Entwicklung in Hinblick auf die Verlustverrechnung bei anderen Beteiligungsmodellen wie Medien- oder Energiesparfonds sorgen dafür, dass neu aufgelegte Schiffsangebote innerhalb kürzester Zeit vollständig gezeichnet werden. Auf Grund des anhaltenden Wachstums bei Seetransporten sind allerdings auch die Kaufpreise für neue Schiffe gestiegen, was sich auf die Rendite den neu aufgelegten Fonds mindernd auswirkt.

Der private Anleger beteiligt sich mit seiner Einlage entweder als Kommanditist direkt oder über einen Treuhänder an einer Schiff-GmbH & Co KG. Die treuhänderische Verwaltung hat den Vorteil, dass sich der Anleger nicht um die formalen Dinge während der Laufzeit kümmern muss und sein Name nicht im Handelsregister auftaucht. Allerdings gibt es hier Nachteile bei der Unentgeltlichen Übertragung, da hier der Verkehrswert als Sachleistungsanspruch maßgebend ist (FinMin Baden-Württemberg 25.6.2005, 3 - S 3806/51, DB 2005 S. 1493).

In beiden Fällen wird der Anleger jedoch zum begrenzt haftenden Mitunternehmer. Zwar zahlt er regelmäßig in der Startphase seine Einlage mit der Folge, keiner Haftung Dritter mehr ausgesetzt zu sein. Die Einlage wird jedoch im Rahmen der jährlichen Ausschüttungen jeweils in Teilen wieder zurückgezahlt. Insoweit lebt die Haftung dann wieder auf. Die GmbH als persönlich haftender Gesellschafter leistet in der Regel keine Kapitaleinlage, übernimmt aber zumeist die Geschäftsführung und erhält hierfür sowie für die Haftungsübernahme eine Tätigkeitsvergütung sowie zum Schluss eine Abwicklungsgebühr.

Das Schiff wird nach der Anschaffung an eine Reederei verchartert und meist nach mehr als zehn Jahren wieder veräußert. Anschließend wird der Fonds liquidiert und die verbliebenen Gelder an die Anleger ausgezahlt. Überschüsse werden jährlich an die Anleger ausgezahlt. Die setzen sich zusammen aus

Chartereinnahmen
+  Erlöse aus dem Verkauf des Schiffs
+  Zinserträge aus vorhandenem Guthaben
–  Schiffsbetriebskosten
–  Verwaltungskosten
–  Schuldzinsen
–  Tilgung der Schiffshypothek
–  Einbehaltene Liquiditätsreserve
=  Auszahlung in der Anlagewährung

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, den steuerlichen Gewinn zu ermitteln. Entweder erfolgt eine Bilanzierung nach allgemeinen Grundsätzen wie bei herkömmlichen Personengesellschaften oder der Fonds nutzt die Tonnagesteuer nach § 5a EStG.

Bis 2005 war es noch möglich, im Rahmen eines Kombinationsmodells in den ersten beiden Jahren eine herkömmliche Gewinnermittlung durchzuführen und anschließend auf die Tonnagebesteuerung zu wechseln. Damit können Verluste in der Investitionsphase und die Vorteile der Tonnagesteuer nacheinander genutzt werden. Neu aufgelegte Schiffsfonds müssen sich ab dem Wirtschaftsjahr 2006 entscheiden: Entweder steuerliche Verluste oder Tonnagesteuer. Ein späterer Wechsel ist dann kurzfristig nicht mehr möglich. Somit sind die Kombimodelle nur noch für Fonds möglich, bei denen die Anschaffung des Schiffs auf einem vor 2006 abgeschlossenen Kaufvertrags beruht. Wann das Schiff geliefert wird, spielt dann keine Rolle mehr.

Im Jahr des Übergangs zur Tonnagesteuer ist für die vorhandenen stillen Reserven des Schiffs eine Rücklage zu bilden. Diese wird dann später beim Verkauf des Schiffes aufgelöst und ist dann steuerpflichtig. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Veräußerungsgewinn später erzielt wird. Daher kann es später vorkommen, dass auf Grund mäßiger Preisentwicklung nur ein geringes Plus erzielt wird, zum Zeitpunkt des Wechsels in die Tonnagesteuer aber hohe (steuerpflichtige) stille Reserven vorliegen. Dann versteuern Anleger einen fiktiven Gewinn, der überhaupt nicht entstanden ist.

Seit dem Jahr 1999 haben Schifffahrtsgesellschaften die Möglichkeit, eine pauschalierte Gewinnermittlung nach § 5a EStG durchzuführen. Der steuerlich maßgebende Ertrag bemisst sich hierbei nicht nach den tatsächlich erzielten Jahresergebnissen, sondern anhand der im internationalen Schiffsverkehr eingesetzten Tonnage. Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt für das Finanzamt pro Tag des Betriebs und für jedes im internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen:

0,92 Euro bei einer Tonnage bis zu 1 000 Nettotonnen,
0,69 Euro für die 1 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10 000 Nettotonnen,
0,46 Euro für die 10 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25 000 Nettotonnen,
0,23 Euro für die 25 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage.

Unternehmen können gemäß § 5a Abs. 3 EStG zur Tonnagesteuer optieren. Dies muss ab 2006 in dem Jahr geschehen, in dem das Schiff in Dienst gestellt wird. Die pauschale Tonnagesteuer führt dann dazu, dass es in der Investitionsphase keine steuerlichen Verluste mehr gibt, sondern über die gesamte Laufzeit hinweg nur moderat zu versteuernde Einnahmen – unabhängig von den tatsächlich erwirtschafteten Erträgen. Die steuerliche Bemessungsgrundlage liegt im Durchschnitt bei 0,2 bis 0,3 Prozent des Kommanditkapitals. Faustregel. Für eine übliche Beteiligung in Höhe von 15.000 € müssen Anleger mit einer jährlichen Einkommensteuerlast von 20 € rechnen.

Der Auszug ist dem Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern 2007“ entnommen

Quelle: Deubner Redaktion - Kapitalanlage und Steuern 2007 vom 11.12.06