Werden Einfuhrabgaben irrtümlich mit einem zu geringen Betrag buchmäßig erfasst, ist hinsichtlich der bei der nachträglichen buchmäßigen Erfassung zu prüfenden Frage, ob der Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise erkannt werden konnte, nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung, sondern auf den Zeitpunkt der Mitteilung des ursprünglichen Abgabenbetrags abzustellen.
Zum Sachverhalt
Die Klägerin meldete am 18.08.1995 eine Sendung entbeinter, gefrorener Hähnchenbrust mit Ursprung in China unter Vorlage eines Ursprungszeugnisses zur Abfertigung zum freien Verkehr unter Anwendung des Präferenzzollsatzes an. Die Zollstelle nahm die Anmeldung an, überließ die Waren und meldete die Sendung der Zentralstelle Zollkontingente zur Anrechnung auf das Zollkontingent, wobei sie wegen eines Fehlers im Deutschen Gebrauchszolltarif nicht erkannte, dass die Anwendung des Präferenzzollsatzes die Vorlage einer Einfuhrlizenz voraussetzte, welche von der Klägerin jedoch nicht vorgelegt worden war. Dieser Fehler wurde aufgrund einer am selben Tag an das Bundesministerium der Finanzen gerichteten Anfrage entdeckt und korrigiert. Die Mitarbeiterin P des mit der Klägerin verbundenen Unternehmens B, die auch für die Zollabfertigungen der Klägerin zuständig war, wurde am 22.08.1995 per Telefax vom BM
Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH entschied, dass die Nacherhebung des gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrags zu Recht erfolgte und Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 Zollkodex (ZK) der Nacherhebung des gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrags nicht entgegenstand. Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK erfolgt nur dann keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend der Zollerklärung beachtet hat.
Diese Voraussetzungen waren nach Meinung des BFH im Streitfall nicht erfüllt. Zwar sei mit den Beteiligten und dem FG davon auszugehen, dass die Abgabenerhebung unter Zugrundelegung des Präferenzzollsatzes auf einem Irrtum der zuständigen Zollstelle beruhte. Dieser Irrtum sei jedoch für die Klägerin erkennbar gewesen, weil bei Erhalt des Abgabenbescheids vom 24.08.1995 die für die Zollabfertigungen der Klägerin zuständige Mitarbeiterin P bereits durch das vorangegangene Telefax des BMF vom 22.08.1995 über das Erfordernis der Vorlage einer Einfuhrlizenz für die Inanspruchnahme des Präferenzzollsatzes unterrichtet war.
Quelle: BFH - Beschluss vom 24.04.08