Steuerberatung -

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Schwerhörigengeräten

Schwerhörigengeräte unterliegen dem ermäßigtem Steuersatz

Die Lieferung eines Schwerhörigengerätes unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 52 Buchst. d der Anlage 2 zu § 12 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Ausgenommen von der Steuerermäßigung ist die eigenständige Lieferung von Teilen und Zubehör.

Die Abgabe einer sog. Otoplastik, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung eines Schwerhörigengerätes stellt zwar eine unselbständige Nebenleistung dar, die aber das Schicksal der Hauptleistung teilt. (Eine Otoplastik dient der akustischen Übertragung des verstärkten Signals vom Hörgerät zum Trommelfell und gewährleistet ausreichenden Halt des Hörgeräts am äußeren Ohr).

Ist die Otoplastik hingegen Gegenstand einer selbständigen Lieferung, kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung.

Kurzinformation im Volltext

Quelle: OFD Münster - Kurzinformation Umsatzsteuer vom 24.05.07