Wie ist die zumutbare Belastung bei Aufwendungen nach § 33 EStG bei getrennter Veranlagung von Ehegatten zu ermitteln?
Nach § 33 Abs. 1 EStG kann die Einkommensteuer ermäßigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwachsen. Abgezogen vom Gesamtbetrag der Einkünfte wird der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt. Im Rahmen einer durchgeführten getrennten Veranlagung gemäß §§ 26, 26a EStG ist die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG zu ermitteln.
In dem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster hatte ein kinderloses Ehepaar mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die getrennte Veranlagung beantragt. Nach durchgeführter Einkommensteuer-Veranlagung erkannte das beklagte Finanzamt zwar antragsgemäß der Klägerin erwachsene Krankheitskosten von 3.890 EUR als Aufwendungen nach § 33 EStG an. Es kürzte diesen Betrag aber um eine zumutbare Belastung, indem es den gemeinsamen Gesamtbetrag der Einkünfte der getrennt veranlagten Eheleute von 50.968 EUR, von dem 26.168 EUR auf die Klägerin und 24.800 EUR auf ihren Ehemann entfielen, der Berechnung zugrunde legte und davon 5 vom Hundert, nämlich 2.548 EUR, als zumutbare Belastung von den Aufwendungen abzog und den verbleibenden Betrag von 1.342 EUR in voller Höhe bei der Klägerin als außergewöhnliche Belastung anerkannte. Die Klägerin war mit dieser Handhabung nicht einverstanden. Sie war der Meinung, dass bei der Berechnung der zumutbaren Belastung allein ihr Gesamtbetrag der Einkünfte von 26.168 EUR zugrunde gelegt werde müsste.
Das Finanzgericht stellte fest, dass das Finanzamt die zumutbare Belastung zu Recht von dem gemeinsamen Gesamtbetrag der Einkünfte berechnet hatte. Nach § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG werden – so das Finanzgericht - außergewöhnliche Belastungen gleichermaßen wie bei einer Zusammenveranlagung ermittelt und anschließend - und zwar unabhängig davon, in wessen Person sie entstanden sind - grundsätzlich je zur Hälfte bei beiden Ehegatten berücksichtigt, sofern diese nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen (vgl. dazu BFH Urteil vom 21.07.1993 X R 24/91, in BFH/NV 1994, 229). Denn die Ehegatten werden für die Berechnung der zumutbaren Belastung trotz getrennter Veranlagung als Einheit behandelt, so dass es nicht darauf ankommt, wer die Aufwendungen verursacht oder getragen hat.
Das Finanzgericht hat allerdings die Revision im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren III R 18/07 zum Urteil des FG München vom 08.11.2006 9 K 3675/04 (in EFG 2007, 1776) zugelassen. Im Urteil des FG München ging es um dieselbe rechtliche Problemstellung. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH entscheidet. Bis dahin sollte bei gleichgelagerter Sachbehandlung Einspruch eingelegt und das Ruhen der Bearbeitung bis zur Entscheidung durch den BFH beantragt werden.
Quelle: FG Münster - Urteil vom 22.01.08