Steuerberatung -

Ermittlung des geldwerten Vorteils beim Erwerb von Kraftfahrzeugen vom Arbeitgeber

Nach dem Urteil des BFH vom 5.9.2006, VI R 41/02 ist beim verbilligten Erwerb eines Kraftfahrzeugs vom Arbeitgeber in der Automobilbranche der Abgabeort i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG der Sitz des Herstellerunternehmens.

Damit hat der BFH die entsprechende Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt.

Gleichzeitig hat der BFH den Arbeitnehmern jedoch ein Wahlrecht zwischen der Bewertung des geldwerten Vorteils nach der Rabatt-Freibetragsregelung (§ 8 Abs. 3 EStG) und der Bewertung mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) eingeräumt. Damit steht der BFH im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung. Nach einer Weisung der OFD Rheinland soll das Urteil deshalb insoweit nicht über den entschiedenen Sachverhalt hinaus angewendet werden. Ein Nichtanwendungserlass, der auch die Behandlung ggf. eingelegter Einsprüche regeln wird, ist in Vorbereitung.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: OFD Rheinland - Kurzinformationen Ertragsteuer 46/2001 vom 25.01.07