Steuerberatung -

Erntehelfer pauschal versteuern

Oberfinanzdirektion Koblenz informiert

Für die Winzer im Land steht die Traubenlese vor der Tür. Gleichzeitig gibt es Probleme in der Land- und Forstwirtschaft genügend Saisonarbeitskräfte zu bekommen. Dazu die Frage: Wie werden die Erntehelfer richtig versteuert?

Gängige Praxis und für Winzer und Erntehelfer eine akzeptable Lösung ist laut der Oberfinanzdirektion Koblenz (OFD) die Pauschalierung der Steuer. Das bedeutet, vom Bruttoarbeitslohn, dazu gehören auch sämtliche Sachbezüge (insbesondere Unterkunft und Verpflegung), werden pauschal 5 % Lohnsteuer erhoben. Diese trägt der Winzer alleine und führt sie ans Finanzamt ab, so dass der Erntehelfer in der Regel davon gar nichts mit bekommt. Zu der Lohnsteuer wird noch Solidaritätszuschlag (pauschal 5,5 % der abgeführten Lohnsteuer) und ggf. Kirchensteuer (grundsätzlich 7 % der Lohnsteuer) erhoben. Einen Unterschied zwischen in- und ausländischen Aushilfskräften gibt es in diesem Fall übrigens nicht.

 


Es müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein: Bei dem Erntehelfer darf es sich nicht um eine land- und forstwirtschaftliche Fachkraft handeln, er darf nicht mehr als 180 Tage für den Winzer arbeiten, und sein durchschnittlicher Lohn darf nicht höher als 12 Euro pro Stunde sein. Bei dem Betrieb des Winzers muss es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handeln. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Betrieb als Gewerbebetrieb behandelt wird, beispielsweise ein Weingut, das in erheblichem Umfang fremde Erzeugnisse hinzukauft. In diesem Fall ist eine Pauschalierung ausgeschlossen.

 


Alternativ ist bei inländischen Erntehelfer auch eine Besteuerung über Lohnsteuerkarte möglich. Über eine Steuererklärung kann der Arbeitnehmer nach Ende des Jahres versuchen, entweder die ganze Steuersumme oder zumindest einen Teil davon, zurück zu erhalten. Der ausländische Erntehelfer muss statt der Lohnsteuerkarte eine Bescheinigung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vorlegen. Diese Bescheinigung erhält er bzw. der Winzer auf Antrag bei dem Finanzamt, in dessen Bereich der Weinbaubetrieb liegt.

Quelle: Oberfinanzdirektion Koblenz - Pressemitteilung vom 27.09.06