Eine an den Vollstreckungsschuldner selbst vorzunehmende Zustellung kann durch Ersatzzustellung auch an einen zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen/im Dienst der Familie stehenden Erwachsenen vorgenommen werden.
Kurzfassung
Im vorliegenden Fall erfolgte die Ersatzzustellung an eine Raumpflegerin, die auf Dauer, wenn auch nur stundenweise, im Haushalt des Adressaten beschäftigt war. Dies sah der BFH als zulässig an. Allerdings war im Streitfall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Dadurch, dass das Zustellungsdatum auf dem zugestellten Briefumschlag als 14. oder 19.06.2002 gelesen werden konnte, wurde zwar der durch die Postzustellungsurkunde geführte Beweis des Zugangsdatums nicht zweifelhaft, weil der vom FG festgestellte Rücklauf der Postzustellungsurkunde beim Finanzamt am 18.06.2002 zeigte, dass die Zustellung nicht erst am 19.06.2002 stattgefunden haben konnte. Dem Adressaten wurde jedoch zugestanden, dass er aufgrund des nicht eindeutig lesbaren Datums angenommen haben konnte, dass der Brief erst am 19.06.2002 zugestellt worden sei.
Quelle: BFH - Beschluss vom 05.03.08