Die Erteilung einer Steuernummer ist nicht von der Unternehmereigenschaft des Steuerpflichtigen abhängig.
Zum Sachverhalt
Mit Schreiben an das Finanzamt vom 02.08.2005 bat der Kläger um Übersendung eines Betriebseröffnungsfragebogens, da er am 12.01.2005 eine gewerbliche Betätigung als Fliesen, Platten- und Estrichleger aufgenommen habe.
Darin gab er an, dass er im Januar 2005 aus Polen zugezogen sei. Die Unternehmensanschrift befinde sich „G- Weg 1, in G“. Das Unternehmen habe er am 12.01.2005 gegründet, eine Zugehörigkeit zur IHK bestehe nicht. Eine Eintragung ins Handelsregister sei nicht erfolgt. Er beantragte außerdem die Zuteilung einer Steuernummer, um diese auf entsprechenden Handwerkerrechnungen ausweisen zu können.
Den Antrag des Klägers auf Erteilung Steuernummer lehnte das Finanzamt ab. Den Einspruch des Klägers wies es als unbegründet zurück. Der Kläger – so das FA im Einspruchsbescheid – habe nicht nachweisen können, dass er eine unternehmerische Betätigung beabsichtige. Der Kläger habe lediglich ein Angebot vorlegen können. Insgesamt sei kein Hinweis auf eine unternehmerische Betätigung des Klägers zu erkennen. Seine angebliche Betriebsstätte sei in einem Wohngebiet belegen. Ein Firmenschild oder ein sonstiger Hinweis auf eine unternehmerische Betätigung seien nicht vorhanden. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die beantragte Steuernummer lediglich dazu dienen solle, nach außen den Anschein einer selbstständigen Tätigkeit zu erwecken.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht entschied, dass die Erteilung einer Steuernummer nicht von der Unternehmereigenschaft des Steuerpflichtigen abhängig sei. Ob es sich im Streitfall tatsächlich um eine selbstständige, d.h. unternehmerische Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG handeln sollte oder ob eine nicht selbstständige Tätigkeit geplant war, konnte nach Meinung des Gerichts dahinstehen. Entscheidend sei allein, dass der Kläger ohne die Erteilung einer Steuernummer im Rechtsverkehr nicht handlungsfähig sei. Für den Fall, dass er unternehmerisch tätig werden wollte, folge schon aus § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG, dass er jeder Rechnung zwingend eine Steuernummer beizufügen habe. Aber auch dann, wenn der Kläger nichtselbstständig tätig geworden sei, bedürfe es der Erteilung einer Steuernummer. Dieses diene auch der Sicherheit der Finanzbehörde zum Auffinden von Steuerfällen. Auch aus diesem Grund sehe § 8 Abs. 1 BuchO vor, dass „jeder Bearbeitungsfall eine Steuernummer“ erhält, die dem Stpfl. nach § 8 Abs. 5 BuchO auch mitzuteilen sei. Ein „Bearbeitungsfall“ im Sinne dieser Vorschrift liege nicht erst dann vor, wenn der Stpfl. eine Steuererklärung abgegeben habe, sondern bereits dann, wenn der Finanzbehörde Anhaltspunkte für ein steuerliches Tätigwerden einer natürlichen oder juristischen Person bekannt werden.
Hinweis: Das Finanzamt hat Revision eingelegt - BFH-Az.: V R 75/07.
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht - Urteil vom 23.08.07