Steuerberatung -

Ertragsteuerliche Behandlung von Biogasanlagen

Bewertung des Feldinventars und Stromerzeugung bei Körperschaften

Nach R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2005 kann bei landwirtschaftlichen Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge von einer Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. Dies gilt nach R 34 Sätze 2 und 3 KStR 2004 auch für Betriebe, die Kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen.

Die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster weisen darauf hin, dass das BMF in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu der Frage Stellung genommen hat, ob Körperschaften, die Land- und Forstwirtschaft betreiben, auch dann auf die Aktivierung des Feldinventars verzichten können, wenn sie die erzeugte Biomasse in eigenen Biogasanlagen zur Energieerzeugung einsetzen und damit gewerblich tätig werden.

Entscheidend ist es nach Meinung der Oberfinanzdirektionen, dass sich der Betrieb der Körperschaft ausschließlich auf die Land- und Forstwirtschaft beschränkt; alternativ reicht es aus, wenn ein organisatorisch verselbständigter Betriebsteil vorliegt.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: OFD Rheinland und Münster - Kurzinformation Einkommensteuer vom 02.07.07