Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde der Katalog der steuerlichen Nebenleistungen in § 3 Abs. 4 AO um Gebühren für verbindliche Auskünfte (§ 89 Abs. 3 AO) ergänzt.
Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für diese Gebühren können bei entsprechender beruflicher oder betrieblicher Veranlassung dem Grunde nach Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen. In diesem Zusammenhang weist die OFD Münster darauf hin, dass Gebühren für verbindliche Auskünfte als steuerliche Nebenleistungen vom Abzug jedoch ausgeschlossen sind, wenn sich die verbindliche Auskunft auf nicht abziehbare Steuern bezieht (§ 12 Nr. 3 EStG).
Quelle: OFD Münster - Kurzinformation vom 10.04.08