Im Fall einer teilentgeltlichen Übertragung von mehreren Wirtschaftsgütern war nach dem BMF-Schreiben vom 13.01.1993 (Tz. 14) das Verhältnis der jeweiligen Verkehrswerte für die Aufteilung der Anschaffungskosten maßgeblich.
Mit Urteil vom 27.07.2004 hat der BFH hierzu entschieden, dass grundsätzlich die von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter auch im Falle der gemischten Schenkung der Besteuerung zu Grunde zu legen ist. Dem ist die Finanzverwaltung nunmehr gefolgt.
Das hierzu ursprünglich ergangene BMF-Schreiben vom 13.01.1993 ist dahingehend geändert worden, dass immer dann, wenn mehrere Wirtschaftsgüter teilentgeltlich übertragen werden, die von den Vertragsparteien vorgenommene Zuordnung der Anschaffungskosten auf die einzelnen Wirtschaftsgüter für die Besteuerung dann maßgeblich ist, wenn die Zuordnung nach außen hin erkennbar ist und die Aufteilung nicht zu einer nach § 42 AO unangemessenen wertmäßigen Berücksichtigung der einzelnen Wirtschaftsgüter führt.
Besteht das übertragene Vermögen sowohl aus Privatvermögen als auch aus Betriebsvermögen, so sind der steuerlichen Beurteilung die für die jeweiligen Vermögensarten geltenden Grundsätze zu Grunde zu legen.
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: BMF - Schreiben vom 26.02.07