Steuerberatung -

Erweiterter Verlustausgleich eines Kommanditisten bei Unterbeteiligung

Der erweiterte Verlustausgleich des Kommanditisten mindert sich in dem Umfang, in dem ein anderer an seinem Kommanditanteil atypisch still unterbeteiligt ist.

Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft aufgrund § 171 Abs. 1 HGB, so können nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG abweichend von Satz 1 der Vorschrift Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.

§ 15a Abs. 1 Satz 2 EStG ist allerdings nur anzuwenden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung aufgrund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist (§ 15a Abs. 1 Satz 3 EStG).

Auch bei einer atypischen Unterbeteiligung ist dem Unterbeteiligten infolge seiner Mitunternehmerstellung der Kommanditanteil in Höhe seiner Mitunternehmerstellung i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 3 EStG zuzurechnen und damit auch der darauf entfallende Anteil am Verlust. Daraus folgt wiederum, dass dem Hauptbeteiligten der Anteil entsprechend der Höhe der Unterbeteiligung nicht zuzurechnen ist.

Telex-Tipp
Da der Unterbeteiligte selbst nicht im Handelsregister eingetragen ist, findet § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG wegen der entsprechenden Beschränkung in Satz 3 auf ihn keine Anwendung. Der atypisch Unterbeteiligte kann daher mangels Eintragung im Handelsregister von seinem Verlustausgleichspotential solange nicht profitieren, wie er seine Einlage nicht geleistet hat. Dies ändert sich jedoch, sobald er seiner Einlageverpflichtung nachkommt.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 19.04.07