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EU-Zinsrichtlinie: Aktuelle Tendenzen bei der Geldüberwachung

Die europaweiten Kontrollen gibt es seit gut zwei Jahren. Das Quellensteueraufkommen steigt deutlich und künftige Maßnahmen sorgen für verbesserte Effizienz.

Vor einigen Wochen feierte die am 01.07.2005 in Kraft getretene EU-Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen nahezu unbemerkt ihren zweiten Geburtstag. Seitdem versenden rund 50 Länder Kontrollmitteilungen oder halten Quellensteuer auf angefallene Kapitaleinnahmen ein. Durch den EU-Beitritt von Rumänien und Bulgarien sind zwei weitere Staaten hinzugekommen.

Jedes weitere Mitglied wird automatisch einbezogen und die EU-Kommission bemüht sich, Gebiete insbesondere in Asien zu gewinnen sowie Ausnahmetatbestände reduzieren. Die Richtlinie gewinnt zudem an Bedeutung. Eine Reihe von derzeit noch ausgenommenen Anleihen verschwindet und durch die Abgeltungsteuer wird es interessanter, Wertpapiere jenseits der Grenze anzulegen. Denn dort sind Verkaufserlöse etwa aus Zertifikaten oder Aktien generell nicht betroffen. Nachfolgend die wichtigsten Aspekte, die Anleger und Berater über die EU-Zinsrichtlinie wissen sollten.

Die Grundzüge
Die Zinsrichtlinie wirkt in allen 27 EU-Staaten, ihren assoziierten Gebieten sowie auch auf die aus Sicht von Sparern wichtigsten Drittländer wie die Schweiz und Liechtenstein. Durch die Maßnahme sollen Zinserträge von jenseits der Grenze wirkungsvoll erfasst und effektiv im Wohnsitzstaat des Anlegers versteuert werden. Dies gelingt, indem die Länder einen automatischen Informationsausgleich vornehmen oder eine Quellensteuer für Anleger mit abweichendem Wohnsitzstaat erheben.

Kontrollmitteilungen versenden: 24 EU-Staaten, Réunion, Martinique, Cayman-Inseln, Montserrat, Anquilla und Aruba, Gibraltar, Guadeloupe und Französisch-Guayana.

Quellensteuer halten ein: Drei EU-Länder Österreich, Luxemburg und Belgien als Übergangsregel sowie Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Monaco, Kanalinseln, San Marino, Niederländische Antillen, Turks- und Caicosinseln und die Britische Jungferninseln.

Nicht betroffen sind derzeit (Beispiele): Norwegen, Island, Kroatien, Türkei, Grönland, Färöer-Inseln, Zypern (türkischer Teil) Russland, Serbien, Hongkong, Singapur, USA.

Die Richtlinie wurde über § 45e EStG sowie die Zinsinformationsverordnung (ZIV v. 26.01.2004, BStBl I 2004, 297) in deutsches Recht transferiert. Zuständig im Inland ist das BZSt. Die Bonner Behörde erhält die Quellensteuer sowie Kontrollmitteilungen aus den anderen Ländern. Die Meldungen können sowohl ans Wohnsitzfinanzamt des Anlegers als auch an Sozialleistungsträger weitergegeben werden. Die Finanzbehörde darf gem. § 50b EStG prüfen, ob die heimischen Institute die Regelungen korrekt umsetzen. Vergleichbares gilt auch im Ausland.

Die Maßnahme erfasst grundsätzlich nur in einem EU-Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen, die Konto oder Depot in einem anderen Land als ihrem Wohnsitzstaat haben. Der Däne mit Konto in der Schweiz ist also betroffen, nicht aber das Depot eines Norwegers in Zürich. Kapitalerträge von juristischen Personen wie GmbH, AG, Stiftung, Trust oder Genossenschaft werden nicht erfasst, das gilt auch für ihre Gesellschafter und Aktionäre, selbst auch wenn die natürliche Personen sind. Gewerbliche KG, OHG, GBR und geschlossene Fonds werden juristischen Personen gleich gestellt, für vermögensverwaltende Personengesellschaften oder Erbengemeinschaften gelten die Regeln für die Gemeinschaftskonten natürlicher Personen: Sofern mindestens ein Beteiligter in der EU wohnt, unterliegt die Bankverbindung grundsätzlich der EU-Zinsbesteuerung.

Aktuelle Zahlen
Banken in Österreich haben von ihren Kunden aus anderen EU-Staaten im vergangenen Jahr 59 Millionen Euro Quellensteuer einbehalten. Im zweiten Halbjahr 2005 waren es in der Startphase der EU-Zinsrichtlinie lediglich 9,4 Millionen Euro. Dabei zahlten deutsche Anleger drei Viertel des Gesamtaufkommens. Die Schweiz hatte jüngst vergleichbare Zuwächse für 2006 vermeldet und rund 330 Millionen Euro einbehalten. Das Bonner Bundeszentralamt für Steuern erhält für 2006 63 Millionen Euro aus der Schweiz und 33 Millionen aus Österreich. Damit bestätigt sich der Trend, dass angesichts von Kontenabruf und Abgeltungsteuer immer mehr Gelder über die Grenze transferiert werden.

Die Einnahmen stellen auf den ersten Blick eine geringe Ausbeute dar, zumal Kunden aus 27 EU-Ländern der Quellensteuer unterliegen, wenn sie ihr Geld fern der Heimat anlegen. Aber immerhin ist das Aufkommen im zweiten Jahr der Zinsrichtlinie bereits deutlich gestiegen. Verantwortlich hierfür sind eine Reihe von Gründen. So hat die EU-Zinsrichtlinie eine Reihe von Schlupflöchern, viele Produkte sind überhaupt nicht betroffen. Zudem können Anleger einen Steuereinbehalt vermeiden, indem sie der Auslandsbank alternativ die Versendung von Kontrollmitteilungen ans heimische Finanzamt erlauben. Von dieser Option haben in der Schweiz rund 90.000 Anleger mit Wohnsitz in der EU Gebrauch gemacht. Darüber hinaus ist die Höhe der Quellensteuer mit derzeit 15 Prozent auf Zinsprodukte noch sehr moderat.

Die Regeln bei Quellensteuer und Kontrollmitteilung
Von den der Richtlinie unterliegenden Kapitalerträgen wird eine Steuereinbehalt von 15 Prozent vorgenommen. Der Satz steigt zum 01.07.2008 auf 20 und ab dem 01.07.2011 auf 35 Prozent an. Damit liegt der Tarif über dem heimischen Abgeltungssatz ab 2009. Die Banken erfassen zwar die persönlichen Daten der Anleger, leiten die Quellensteuer aber anonym ans Wohnsitzland weiter. Sie hat keine abgeltende Wirkung, sondern wird bei der Veranlagung über die Anlage KAP gem. § 14 ZIV uneingeschränkt auf die Einkommensteuer angerechnet. Von der Quellensteuer verbleiben 25 Prozent als Verwaltungsgebühr im Land und der Restbetrag wird an die einzelnen EU-Wohnsitzstaaten der Bankkunden überwiesen.

Die anonyme Quellensteuer gilt nicht überall, innerhalb der EU nur in Österreich, Luxemburg und Belgien. Die übrigen 24 EU-Staaten, darunter auch Deutschland, sowie einige Drittstaaten versenden gleich ab dem ersten Euro Zinsen grenzüberschreitend Kontrollmitteilungen über betroffene Kapitalerträge nebst Informationen über die Bankbindung. Die landen auf dem Tisch vom Wohnsitzfinanzamt des Anlegers. Der Sachbearbeiter prüft dann, ob sich die Daten mit den Inhalten der Steuererklärung decken.

Ausgenommene Kapitalprodukte
Eine Vielzahl von Kapitalprodukten wirken weder Quellensteuer noch Kontrollmitteilungen. Betroffen sind grundsätzlich nur bestimmte Zinseinnahmen, wobei die Herkunft des Schuldners keine Rolle spielt. Das sind offiziell Entgelte für die Überlassung von Kapital zur Nutzung und Rückzahlung, also vorrangig Erträge aus Anleihen, Festgeldkonten, Termineinlagen, Sparguthaben Zerobonds oder bei bestimmten Rentenfonds.

Auf Dauer ausgenommen sind hingegen Aktien, Zertifikate, Aktien-, Hegde- Zertifikate- oder Immobilien-Fonds, Optionsscheine, Rentenfonds mit bestimmter Anlagestreuung, Stiftungen, Terminmarktgeschäfte und Spekulationserträge. Hinzu kommen als wichtige Ausnahme in- und ausländische Rententitel, die vor dem 01.03.2001 emittiert wurden. Diese Grandfathering-Regel verliert aber zunehmend an Bedeutung, da diese Rententitel zunehmend fällig werden und Länderanleihen aus EU-Staaten durch eine spätere Aufstockung schädlich infiziert worden sind. Damit verbleiben Anleihen von Drittländern sowie Industrieunternehmen.

Durch diese sehr großzügigen Ausnahmeregelungen punkten die Banken jenseits der Grenze und in Steueroasen bei deutschen Anlegern. Da es 2009 zum Wegfall der Spekulationsfrist kommt, werden Börsengeschäfte generell steuerpflichtig. Erfolgt der Verkauf jedoch jenseits der Grenze, unterliegt das Geschäft mit Aktien oder Zertifikaten weiterhin nicht der Zinsrichtlinie.

Hinweis: Dennoch müssen Sparer beachten, dass sie auch die bei Auslandsbanken kassierten Kapitaleinnahmen und realisierten Kursgewinne in der heimischen Steuererklärung angeben müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie der Richtlinie unterliegen oder nicht.

Quelle: Robert Kracht - Beitrag vom 03.09.07