Steuerberatung -

EuGH bestätigt Gesetzesänderung zum Seeling-Modell

Als Reaktion auf das sog. Seeling-Urteil des EuGH hat der Gesetzgeber zur Einschränkung der Liquiditätsvorteile geregelt, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Gebäudes im Rahmen der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Privatnutzung auf zehn Jahre zu verteilen sind. Diese Maßnahme hat der EuGH mit der vorliegenden Entscheidung als rechtmäßig anerkannt.

Die Verwaltung geht davon aus, dass die Entnahme des betroffenen Grundstücks umsatzsteuerpflichtig ist, weil die Steuerbefreiung für Grundstücksveräußerungen nicht für Entnahmen gelte. Eine Entscheidung des EuGH hierzu steht noch aus.

Nach dem EuGH ist die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10.04.1995 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass der EuGH der Festsetzung der Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer für die private Nutzung eines Gebäudeteils, das der Steuerpflichtige in vollem Umfang seinem Unternehmen zugeordnet hat, auf einen Teil seiner Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der sich nach dem gemäß Art. 20 dieser Richtlinie vorgesehenen Zeitraum für die Berichtigung der Vorsteuerabzüge bestimmt, nicht entgegensteht.

Diese Besteuerungsgrundlage muss die Kosten des Erwerbs des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet ist, enthalten, sofern dieser Erwerb der Mehrwertsteuer unterworfen war und der Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug erhalten hat.

Urteil im Volltext

Quelle: EuGH - Urteil vom 14.09.06