Die Feststellungslast über den Lebensmittelpunkt trägt der Steuerpflichtige.
Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast dafür, dass sich sein Lebensmittelpunkt in der vom Beschäftigungsort weiter entfernt liegenden Wohnung befindet.
Die Klägerin erzielt als Journalistin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 EStG. In ihrer Einkommensteuererklärung 2001 machte sie bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Fahrten mit dem Fahrrad zwischen ihrer Wohnung in M und ihrer Arbeitsstätte in M an 230 Tagen mit einer einfachen Entfernung von 6 km geltend, des weiteren den Abzug von insgesamt 30 Fahrten zwischen ihrer Arbeitsstätte in M und dem weiter entfernt liegenden Wohnort in W als Werbungskosten. Sie führte zur Erläuterung aus, dass sie die Wohnung in M erst am 01.10.2000 angemietet habe. In W unterhalte sie jedoch schon seit Längerem eine Wohnung im Haus ihrer Eltern, die ihr - ohne Mietvertrag - unentgeltlich überlassen werde. W sei der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen, dort befinde sich ihr gesamter Freundes- und Bekanntenkreis und der Wohnort ihrer Eltern. Einen eigenen Festnetzanschluss habe sie in W nicht. Wenn sie in dieser Zeit Ferngespräche führe, nutze sie den Anschluss ihrer Eltern oder das Mobiltelefon. Die Fahrten nach W seien teilweise mit dem Pkw und teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt worden.
Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der 30 Fahrten nach W ab.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 7 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung können, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen hat, Wege von und zu der von der Arbeitsstätte weiter entfernt liegenden Wohnung nur dann bei der Berechnung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Berücksichtigung finden, wenn sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.
Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH vom 09.08.2007 VI R 10/06, BFH/NV 2007, 1996; vom 14.10.2004 VI R 82/02, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2005, 98). Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern spricht, je länger die Auswärtstätigkeit dauert, immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch für Besuchszwecke vorgehalten wird (vgl. BFH-Urteil vom 10.02.2000 VI R 60/98, BFH/NV 2000, 949). Eine besondere Prüfung, ob der Lebensmittelpunkt gewechselt hat, ist daher angezeigt. Indizien können sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen (BFH in BFH/NV 2007, 1996).
Kann der Steuerpflichtige nicht belegen, dass er an dem weiter entfernt gelegenen Wohnort seine überwiegenden Freizeitaktivitäten durchführt oder seine Anwesenheiten zur Kontaktpflege mit seinem sich angeblich ausschließlich dort befindlichen Freundes- und Bekanntenkreis nutzt, kann er die Fahrtkosten von der weiter entfernt liegenden Wohnung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen.
FG München, Urteil vom 24.10.2007 - 9 K 203/06
Quelle: FG München - Urteil vom 08.01.08