Steuerberatung -

Fahrtkosten im Rahmen einer längeren, aber befristeten Fortbildungsmaßnahme

Führt ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durch, so wird der Veranstaltungsort im Allgemeinen nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte. Die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zu der Bildungseinrichtung sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Zum Sachverhalt
Der Kläger erzielte im Streitjahr als technischer Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Neben dieser Vollbeschäftigung nahm er an einer Bildungsmaßnahme zum Werkzeugkonstrukteur an der Beruflichen Schule in X teil. Die Bildungsmaßnahme hatte im August 2000 begonnen und sollte im Juli 2004 beendet sein. Der Kläger besuchte die Bildungsstätte dienstags und freitags nach Feierabend jeweils von 17.30 Uhr bis 21.00 Uhr und samstags von 8.30 Uhr bis 15.15 Uhr. In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres machte der Kläger im Zusammenhang mit dieser Bildungsmaßnahme Aufwendungen in Höhe von 2 672 € als Werbungskosten geltend und zwar Fahrtkosten sowie Mehraufwendungen für Verpflegung.

Das Finanzamt sah die Bildungseinrichtung als weitere regelmäßige Arbeitsstätte und berücksichtigte deshalb nur die Entfernungspauschale. Mehraufwendungen für Verpflegung ließ es außer Ansatz. Derartige Aufwendungen könnten nur für die ersten drei Monate der Bildungsmaßnahme berücksichtigt werden.

Die Entscheidung des Gerichts
Dieser Auffassung schloss sich der BFH nicht an. Eine Bildungseinrichtung werde – so der BFH - im Allgemeinen nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (jetzt § 9 Abs. 2 EStG), wenn ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durchführe. Die Fahrtkosten zu dem Bildungsinstitut seien deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der BFH hob zur Begründung insbesondere hervor, der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte, der demjenigen des Tätigkeitsmittelpunkts i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG (zum Verpflegungsmehraufwand) entspreche, sei nur erfüllt, wenn die dortige Tätigkeit auf Nachhaltigkeit und Dauer angelegt sei. Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung könne deshalb eine auswärtige Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden. Die Voraussetzungen einer regelmäßigen Arbeitsstätte seien auch nicht erfüllt, wenn ein Bildungsinstitut im Rahmen einer nebenberuflichen Fortbildungsmaßnahme längerfristig über vier Jahre aufgesucht werde.

Hinweis: Der BFH hat bereits in seinem Urteil vom 19.12.2005, VI R 30/05 (BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378) ausgeführt, dass eine auswärtige Tätigkeitsstätte durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird. Eine Dreimonatsfrist sieht das Gesetz nur bei Mehraufwendungen für Verpflegung vor (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 5 und 6 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG).

Quelle: BFH - Urteil vom 10.04.08