Steuerberatung -

Fahrzeugzulassung nur noch ohne Kfz-Steuerrückstände

Das Land Niedersachsen verliert jedes Jahr Millionenbeträge durch säumige Kraftfahrzeugsteuerzahler. Dieses Geld geht unmittelbar dem Land Niedersachsen und damit seinen Bürgerinnen und Bürgern verloren. Die Vollstreckung der ausstehenden Kraftfahrzeugsteuern bei den säumigen Schuldnern ist sehr aufwändig und verursacht weitere beträchtliche Verwaltungskosten. Deshalb ist ab dem 01.07.2008 die Zulassung eines Kraftfahrzeugs von den nachfolgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:

Die Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt wie bisher nur noch, wenn der Kraftfahrzeughalter eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer von einem Bankkonto erteilt (siehe Vordruck KraftSt 11 a) und
ein Kraftfahrzeug wird darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn der Kraftfahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen (z. B. Säumniszuschläge) hat.

Bei einer Zulassung durch Bevollmächtigte ist Folgendes zu beachten:

 

 

 

Der Bevollmächtigte muss eine vom Kraftfahrzeughalter selbst unterschriebene Einzugsermächtigung in der Zulassungsbehörde vorlegen. Gleichzeitig ist eine Einverständniserklärung des Kraftfahrzeughalters vorzulegen, nach der dem Bevollmächtigten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen. Dafür steht der Vordruck KraftSt 11 b zur Verfügung, der in allen Finanzämtern und Zulassungsbehörden ausliegt und von unserer Internetseite heruntergeladen werden kann.

Quelle: OFD Hannover - Meldung vom 27.05.08