Steuerberatung -

Feststellung der Rechtswidrigkeit angekündigter Vollstreckungsmaßnahmen

Ein Feststellungsbegehren, ein bestimmtes Rechtsverhältnis bestehe nicht, kann nicht auf Rechtsfolgen, die erst in Zukunft eintreten können, gestützt werden.

Zum Sachverhalt
Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH. Am 11.09.2006 begann das Finanzamt mit der Durchführung einer Umsatzsteuersonder- sowie einer Steuerfahndungsprüfung bei der Klägerin. Beide Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen.
Im Hinblick auf Steuerrückstände der Klägerin erging seitens des Finanzamts eine Ankündigung der Vollstreckung. Vollstreckungsmaßnahmen wurden bisher jedoch noch nicht durchgeführt. Mit Verfügung vom 7.12.2007 hat das Finanzamt die rückständigen Steuern bis zum Ergehen der Berichte über die Steuerfahndungs- und Umsatzsteuerprüfung gestundet.
Mit der Klage machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die laufenden und aufgrund der Ankündigung zu erwartenden Vollstreckungsmaßnahmen zu existenzbedrohenden Nachteilen führen würden. Eine Vollstreckung in ihre Bankkonten hätte eine sofortige Kündigung seit

Die Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Nach § 41 Abs. 1 FGO könne unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung habe. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinn dieser Vorschrift werde die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebende rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einer Sache verstanden; auch einzelne rechtliche Folgen einer solchen Rechtsbeziehung könnten Gegenstand der Feststellungsklage sein. Aus dem Erfordernis der Konkretheit ergebe sich, dass ein Sachverhalt, der erst in Zukunft Rechtsbeziehungen hervorrufen könne, ein positiv oder negativ feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nicht begründen könne (BFH-Urteil vom 8. April 1981 II R 47/79, BStBl II 1981, 581 m. w. N.).


Die Feststellungsklage sei aber auch deshalb unzulässig, weil die Klägerin der zukünftigen behaupteten Rechtsverletzung sowie der ihrer Ansicht nach bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen (Vollsteckungsankündigung) mit der Anfechtungsklage nicht weniger wirksam als mit der Feststellungsklage entgegentreten könne. Eine vorbeugende Feststellungsklage sei in einem Verwaltungsverfahren, in dem der Rechtsunterworfene seine Rechte gegen einen staatlichen Eingriff mit der Anfechtungsklage verfolgen könne, nicht zulässig.

Quelle: FG München - Urteil vom 16.01.08