Steuerberatung -

FG Düsseldorf: Die Lohnsteuer auf Bonuszahlungen an japanische Arbeitnehmer nach ihrer Rückkehr nach Japan ist unter Berücksichtigung des zuvor in der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht bezogenen Arbeitslohns zu berechnen.

Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft einer japanischen Muttergesellschaft. Sie beschäftigte japanische Arbeitnehmer, die von der japanischen Muttergesellschaft nach Deutschland entsandt wurden. Zwischen der Klägerin und den japanischen Arbeitnehmern bestand eine Nettolohnvereinbarung. Die Arbeitnehmer erhielten nach ihrer Rückkehr nach Japan für ihre Tätigkeit in Deutschland noch Bonuszahlungen. Bei der Berechnung der Lohnsteuer auf diese Bonuszahlungen berücksichtigte die Klägerin nicht den während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht in dem selben Kalenderjahr in Deutschland bezogenen Arbeitslohn.

Der Beklagte nahm die Klägerin mit einem Lohnsteuerhaftungsbescheid in Anspruch mit der Begründung, bei der Berechnung der Steuern auf die Bonuszahlungen sei der im jeweiligen Kalenderjahr während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland bezogene Arbeitslohn zu berücksichtigen, wenn die Bonuszahlung noch im Kalenderjahr des Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht erfolgt sei.

Der 17. Senat hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Bei der Berechnung der Lohnsteuer auf die Bonuszahlungen sei der in dem selben Kalenderjahr ausgezahlte gesamte laufende Arbeitslohn zu berücksichtigen. Nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 7 EStG umfasse der Jahresarbeitslohn sowohl den Lohn aus der Zeit der unbeschränkten als auch den Lohn aus der Zeit der beschränkten Steuerpflicht ( Urteil v. 04.03.2008, Az: 17 K 3874/07 H(L)).

 

 

 


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Quelle: FG Düsseldorf - Pressemitteilung vom 18.03.08