Nach der Entscheidung des 17. Senats zu Az 17 K 1156/05 E vom 07.05.2007 stellt es kein, eine nachträgliche Änderung des Steuerbescheides hinderndes grobes Verschulden dar, wenn ein Steuerpflichtiger bei einer Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben annimmt, Reisekosten könnten erst in dem Jahr als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, in dem der Auftraggeber die vereinbarten Erstattungsleistungen erbringt.
Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form abgerufen werden in der
Rechtsprechungsdatenbank NRWEQuelle: FG Düsseldorf - Pressemitteilung vom 02.07.07