Steuerberatung -

Formwechsel eines auf Vermögensbindung gerichteten Vereins in Kapitalgesellschaft

Der Formwechsel eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft unterliegt nicht der Schenkungsteuer.

Zum Sachverhalt
Der Kläger war neben seiner Mutter und seiner Schwester Mitglied des "Familien-Vereins ... e.V." (Verein), den sein Vater (V) im April 1970 zusammen mit dessen Bruder (B) gegründet und in den er im Juni 1970 Vermögen eingebracht hatte. Nachdem V im Jahr 1972 verstorben war, waren B und die übrigen Mitglieder seiner Familie aus dem Verein ausgetreten. Zweck des Vereins war nach diesem Austritt die Pflege und Förderung gemeinschaftlicher Familieninteressen der Angehörigen der Familie von V.

Im Jahr 2000 beschlossen die Mitglieder, zu denen auch der Kläger gehörte, den Vereins in eine GmbH umzuwandeln und sich an deren Stammkapital zu je 1/3 zu beteiligen. Die Veräußerung, Verpfändung oder Nießbrauchsbestellung an bzw. von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen an der GmbH bedarf nach dem Gesellschaftsvertrag der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. Die GmbH wurde im Mai 2000 in das Handelsregister eingetragen.

Das Finanzamt nahm an, dass der Erwerb des Geschäftsanteils an der GmbH durch den Kläger nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG der Schenkungsteuer unterliege, und setzte daher gegen ihn Schenkungsteuer fest.

Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH gab dem Kläger Recht und stellte fest, dass es für den angefochtenen Steuerbescheid keine Rechtsgrundlage gab. Die Besteuerung könne weder auf eine unmittelbare noch auf eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG gestützt werden. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden, was bei Aufhebung einer Stiftung oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird.

Mit dem Begriff "Auflösung eines Vereins" knüpft § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG - so der BFH - an das Zivilrecht an. Die Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung ist in § 41 BGB geregelt. Der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins in eine Kapitalgesellschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, §§ 272 ff. UmwG stellt nach Meinung des BFH keine Auflösung des Vereins im bürgerlich-rechtlichen Sinn oder i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG dar. Die Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister hat nämlich nach § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG die Wirkung, dass der Verein in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft weiterbesteht. Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften in dem Verein nach § 280 Satz 1 UmwG zu Anteilen an der Kapitalgesellschaft.

Der Formwechsel des Vereins wird danach ebenso wie ganz allgemein der Formwechsel von Rechtsträgern nach dem UmwG bestimmt durch die Identität des Rechtsträgers (rechtliche Identität), die Kontinuität seines Vermögens (wirtschaftliche Identität), aber die Diskontinuität seiner Verfassung (BFH-Urteil vom 30.09.2003, III R 6/02, BStBl II 2004, 85). Sofern keine abweichenden Sonderregelungen bestehen, sind diese zivilrechtlichen Vorgaben des Umwandlungsrechts nach dieser Entscheidung auch für das Steuerrecht maßgebend. Der BFH stellte weiterhin fest, dass die Besteuerung auch nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG gestützt werden konnte. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG auf den Fall eines Formwechsels eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft waren schon deshalb nicht erfüllt weil es nach Meinung des BFH bereits an einer Gesetzeslücke fehlt.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 14.02.07