Steuerberatung -

Freiberufliche Tätigkeit eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene

Die Tätigkeit eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene ist dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlich.

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GbR ein Hygieneberatungsbüro. Die beiden Gesellschafter der Klägerin sind examinierte Krankenpfleger, welche eine Fachweiterbildung zum Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene mit staatlicher Abschlussprüfung absolviert haben. Die Gesellschaft erbringt Hygieneleistungen und -beratungen für Krankenhäuser und Altenheime. Streitig war, ob die Gesellschafter der Klägerin als Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene eine freiberufliche Tätigkeit ausüben.

Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ das Finanzamt geänderte Feststellungsbescheide sowie erstmalige Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre. Das Finanzamt stellte darauf ab, dass kein einem Katalogberuf des § 18 EStG ähnlicher Beruf vorliege. Es fehle an der Vergleichbarkeit der die Ausübung eines Heilberufs charakterisierenden Maßnahmen der Ausbildung und Berufsausübung.

Entscheidung des Gerichts:
Der BFH entschied, dass die Tätigkeit der Gesellschafter der Klägerin als freiberuflich zu qualifizieren sei. Die Tätigkeit der Gesellschafter der Klägerin sei dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlich. Ein ähnlicher Beruf liege nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe verglichen werden könne. Dazu gehöre die Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Die Ähnlichkeit mit einem Heilberuf bestimme sich in der Regel nach dem Berufsbild des Heilpraktikers oder Krankengymnasten. Wer eine Ausbildung zum Krankenpfleger i.S. des § 1 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes vom 20. September 1965 (BGBl I 1965, 1443) i.V.m. der zugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 2. August 1966 (BGBl I 1966, 462) abgeschlossen habe, verfüge über eine dem Krankengymnasten vergleichbare Ausbildung.

Die Tätigkeit des Physiotherapeuten (Krankengymnasten) umfasse vor allem aktive und passive Therapien zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit. Hygiene-Fachkrankenpfleger wirkten daran mit, in Krankenhäusern die Hygiene durch Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu verbessern.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 06.09.06