Steuerberatung -

Freie Mitarbeit - Seniorchef nicht sozialversicherungspflichtig

Sie möchten Ihr Unternehmen auf die nächste Generation übertragen, sich aber trotzdem noch nicht ganz aufs Altenteil zurückziehen?

Dann lassen Sie sich doch von Ihrer alten Firma noch als freier Mitarbeiter für bestimmte Aufgaben beauftragen.

Wenn Sie Ihre Tätigkeit entsprechend gestalten, gelten Sie nach einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) als Selbständiger und müssen dann auch keine Sozialabgaben auf Ihr Honorar zahlen. So hat das Gericht im Fall eines Bauunternehmers entschieden, der seinen Betrieb an den Sohn übergeben und gleichzeitig einen freien Mitarbeitervertrag mit einer festen monatlichen Vergütung abgeschlos­sen hatte. Der Senior sollte weiter Kunden betreuen und Kalkulationen erarbeiten. Er arbeitete überwiegend von zu Hause aus und war nicht an eine regelmäßige Arbeitszeit gebunden. Im Umgang mit den Kunden unterlag er keinerlei Weisungen. Bei Krankheit oder Urlaub hatte er keinen Honoraranspruch und bezahlte Steuern und Krankenversicherung selbst. Für das LSG überwog daher die selbständige Tätigkeit, obwohl eine feste monatliche Vergütung vereinbart war. Das LSG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Wir klären gerne mit Ihnen, welche Voraussetzungen für eine freie Mitarbeit erfüllt sein müssen.

Urteil im Volltext

Quelle: Hessisches LSG - Urteil vom 13.07.06