Ein Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß, wenn es erst im außergerichtlichen Vorverfahren mit einer Anlage der Kunden und mit Ziffern versehen wird, ob und wann welche Kunden besucht worden sind.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger ist Großhändler und vertreibt seine Ware von seinem Wohnsitz aus. Auf den Namen des Klägers waren in den Jahren 1999 bis 2001 mehrere Kraftfahrzeuge zugelassen. Darunter befand sich auch ein privat genutzter Sportwagen, der im Betriebsvermögen des Klägers erfasst wurde. Den Sportwagen meldete der Kläger als Saisonfahrzeug in den Monaten März bis November des Jahres an. Der geschätzte Bruttolistenpreis des Sportwagens betrug 140.000,00 DM. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden u.a. die Fahrtenbücher des Klägers für den Sportwagen beanstandet. Für jedes der Prüfungsjahre setzte das Finanzamt den Privatanteil der Nutzung des Fahrzeuges auf 12.600,00 DM an (140.000 DM x 1% = 1.400 DM x 9 Monate = 12.600 DM) und erließ gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide.
Im Laufe des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens trug der Kläger in den jeweils zwei hinteren Spalten der Fahrtenbücher arabische Ziffern ein und legte den Fahrtenbüchern ein Kundenverzeichnis bei. Die in diesen Aufstellungen enthaltenen Kunden waren gleichfalls mit Ziffern versehen, so dass sich aus der Gesamtschau die Kunden und die Reihenfolge, in der der Kläger diese besucht hatte, ergaben. Die Einsprüche hatten keinen Erfolg.
Der Kläger war der Meinung, das Fahrtenbuch sei ordnungsgemäß geführt worden. Anhand eines Kundenverzeichnisses und der Warenausgangsrechnungen lasse sich die Route leicht nachvollziehen, nach der seine Geschäftspartner angesteuert worden seien.
Entscheidung des Gerichts:
Das Finanzgericht sah das ganz anders. Es stellte fest, nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sei die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Nach Satz 3 der Vorschrift könne die private Nutzung abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen würden. Das Fahrtenbuch sei zeitnah und in geschlossener Form zu führen (vgl. BFH-Urteil vom 09.11.2005 VI R 27/05, BStBl II 2006, 408). Die unzutreffende Zuordnung einzelner Privatfahrten zum beruflichen Nutzungsanteil wie auch deren gänzliche Nichtberücksichtigung im Fahrtenbuch sei möglichst auszuschließen. Dieser Anforderung werde nach Auffassung des BFH a.a.O., der sich das Finanzgericht anschloss, nur die fortlaufende und zeitnahe Erfassung der Fahrten in einem geschlossenen Verzeichnis gerecht, das aufgrund seiner äußeren Gestaltung geeignet sei, jedenfalls im Regelfall nachträgliche Abänderungen, Streichungen und Ergänzungen als solche kenntlich werden zu lassen. Eine zeitnahe und geschlossene Dokumentation der Fahrten erlege dem Steuerpflichtigen nach Lage der Dinge keine unangemessenen Belastungen auf.
Unter Beachtung dieser Maßstäbe konnte die Klage keinen Erfolg haben, da die vom Kläger in den Streitjahren geführten Fahrtenbücher nicht zeitnah und in geschlossener Form erstellt wurden.
Quelle: FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.11.06