Sagt der Emittent eine Rückzahlung unter dem Nennwert zu, gelten Kursgewinne nur insoweit als Kapitaleinnahme. Der BFH trennt in zwei Rubriken.
Sagt der Emittent eines Garantiezertifikates lediglich einen Teil des Nennwerts bei Fälligkeit zu, liegen nur insoweit und nicht für den gesamten Kurserlös Kapitaleinnahmen vor. Denn anders als bei Zertifikaten mit voller Rückzahlungsgarantie trägt der Anleger bei geringerer Zusage das Risiko, bei ungünstiger Kursentwicklung einen Teil seines eingesetzten Kapitals zu verlieren.
Aufgrund dieser BFH-Einstufung ist der bei der Veräußerung erzielten Überschuss insoweit dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen, als der Besitzer der Papiere die Gefahr eines Kapitalausfalls eingegangen ist. Die Abgrenzung der Kapitaleinnahmen nach § 20 EStG und dem nichtsteuerbaren Teil ist nach dem Verhältnis zwischen der Mindestrückzahlung und der dem Nominalbetrag der Anlage vorzunehmen. Dies bestimmt sich nach den Emissionsbedingungen.
Anders als bei Zertifikaten mit voller Rückzahlungsgarantie trägt der Anleger bei geringerer Zusage das Risiko, bei ungünstiger Kursentwicklung einen Teil seines eingesetzten Kapitals zu verlieren. Daher ist der bei der Veräußerung erzielten Überschuss insoweit dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen, als der Besitzer der Papiere die Gefahr eines Kapitalausfalls eingegangen ist.
Die Abgrenzung der Kapitaleinnahmen nach § 20 EStG und dem nichtsteuerbaren Teil ist nach dem Verhältnis zwischen der Mindestrückzahlung und der dem Nominalbetrag der Anlage vorzunehmen. Dies bestimmt sich nach den Emissionsbedingungen.
Beispiel: Der Schuldner gibt eine Garantie über 85 Prozent des Nennwerts, der Anleger kauft das Zertifikat zu 9.000 Euro. Beim Verkauf nach über einem Jahr erhält er 10.500 Euro.
| Verkaufserlös | 10.500 |
| Anschaffungskosten | - 9.000 |
| Gewinn | 1.500 |
| Garantiezusage | 85 % |
| Kapitaleinnahmen | 1.275 |
| Steuerfrei | 225 |
Da Garantiezertifikate von den Banken generell als Finanzinnovationen geschlüsselt sind, fällt Zinsabschlag auf den gesamten Gewinn an. Dies ist im Rahmen der Veranlagung zu korrigieren. Auch die Jahresbescheinigung nach § 24c EStG weist den Gesamtgewinn als Kapitaleinnahme zur Anlage KAP aus.
BFH, Urt. v. 04.12.2007
Hintergrundinfos
Dazu im Buch "Kapitalanlage und Steuern 2008": Seite 598 Zertifikate Seite 599 unten
Quelle: Axer - Beitrag vom 02.04.08