Die Möglichkeiten von Finanz- und Sozialämter, nach bisher nicht bekannten inländischen Konten zu suchen, hat sich geändert. Dabei wird auch schon die Abgeltungsteuer berücksichtigt.
Bereits seit dem 01.04.2005 dürfen Finanzämter auf Kontendaten nach § 93 Abs. 7 AO und Sozialbehörden über die Finanzämter gem. § 93 Abs. 8 AO zugreifen. Diese Regelung ermöglicht es, unter bestimmten Voraussetzungen die Existenz von bisher nicht bekannten inländischen Konten festzustellen. Über den Kontenabruf lässt sich zwar nur in Erfahrung bringen, bei welchem Kreditinstitut ein bestimmter Bürger ein Konto oder Depot unterhält. Diese Informationen bieten dann aber den Einstieg in weitere Ermittlungen zur Erforschung von Kontenständen und -bewegungen.
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (v. 14.08.2007, BGBl I 1912) sind in § 93 AO die Absätze 7 und 8 geändert sowie die Absätze 9 und 10 ergänzt worden. Im Wesentlichen geht es dabei um folgende Punkte:- Der steuerliche Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO tritt erst am 01.01.2009 in Kraft und wurde an die Neuregelungen der Abgeltungsteuer angepasst. Dabei kommt es zu Verschärfungen, indem das Finanzamt bei einem verweigerten Kontenabruf Schätzungen aufgrund mangelnder Mitwirkungspflichten durchführen darf.
- Der geänderte § 93 Abs. 7 AO ist am 18.08.2007 in Kraft getreten und regelt jetzt gesetzlich, in welchen außersteuerlichen Verfahren andere Behörden Kontenabrufe durchführen dürfen. Sie gehen nunmehr direkt über das BZSt und nicht mehr über das für die angefragte Person zuständige Finanzamt. Durch die Konkretisierung der Anlässe wurden auch Beanstandungen des BVerfG geheilt, wonach die bisherige Vorschrift zu unkonkret war.
- Die neuen und ergänzenden § 93 Abs. 9 und 10 AO sind die bisherigen Bestimmungen des AEAO zur vorherigen Ankündigung eines Kontenabrufs, zur nachträglichen Information des Betroffenen über die Durchführung eines Kontenabrufs sowie hinsichtlich der Dokumentation des Kontenabrufs. Auch diese beiden Absätze sind am 18.08.2007 in Kraft getreten.
Nachfolgend die wichtigsten Details zum neu geregelten Kontenabruf im Überblick
Die aktuelle Bestandsaufnahme
Seit dem 01.04.2005 dürfen Justiz-, Finanz- und Sozialbehörden auf Kontendaten nach § 93 Abs. 7 u. 8 AO zugreifen. Die Vorschriften zum automatischen Kontenabruf aus steuerlichen Gründen verstoßen nicht gegen das GG (BVerfG v. 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03; 1 BvR 2357/04; 1 BvR 603/05). Die Daten dürfen jedoch nur abgerufen werden, wenn konkrete Verdachtsmomente gegen den Inhaber des Kontos vorliegen. Routinemäßige Abrufe ins Blaue hinein sind unzulässig. Zwar konnten die Finanzbehörden Kreditinstitute schon zuvor nach §§ 93 Abs. 1, 30a Abs. 5 AO um Auskunft bitten, wenn die Sachverhaltsaufklärung nicht zum Ziel geführt oder keinen Erfolg versprochen hat. Dies setzte aber voraus, dass Konten oder Depots bei den betreffenden Banken bekannt waren. Der Kontenabruf eröffnet die Möglichkeit, zunächst zu erfahren, wo Anleger Konten unterhalten und dient damit der Sicherstellung der gleichmäßigen Besteuerung.
Das Abfragesystem wird insoweit automatisiert, dass die Voraussetzungen für eine tägliche Abfrage im vierstelligen Bereich geschaffen werden. Hierbei sind bis zu 5.000 tägliche Abrufe pro Kreditinstitut geplant. Mit dieser Zahl könnten die Finanzämter theoretisch pro Jahr die Kontoverbindungen von rund 1,2 Million Bürgern ausforschen. Hinzu kommen noch maximal 10.000 Abrufe für die BaFin zur Verfolgung von Straftaten gem. § 24c KWG. Diese Anfragen stammen vorrangig von Staatsanwaltschaft, Steuer- und Zollfahndungsstellen sowie Polizeibehörden.
Inländischen Banken müssen bereits seit Juli 2002 elektronische Listen der von ihnen geführten Konten und Depots vorzuhalten. Dieser Datenpool wurde anlässlich der Anschläge vom 11.09.2001 eingeführt, um Terroristengelder leichter enttarnen zu können. Knapp drei Jahre später konnten dann auch die Finanzbehörden darauf zugreifen. Gespeichert sind
- Konto- und Depotnummer,
- Tag der Errichtung und der Auflösung,
- Name der Inhabers sowie bei natürlichen Personen der Geburtstag,
- Namen von Verfügungsberechtigten sowie von abweichend wirtschaftlich Berechtigten.
Auf diese Daten kann das BZSt auf Ersuchen der Finanz- oder Sozialbehörden online zugreifen, ohne dass die Kreditinstitute oder deren Kunden etwas davon merken. Kontenbewegungen und Kontenstände können auf diesem Weg nicht ermittelt werden.
Der steuerliche Kontenabruf
Die Finanzbehörden können nach § 93 Abs. 7 AO im Einzelfall bei den Kreditinstituten Bestandsdaten zu Konten- und Depotverbindungen abrufen. Ein Kontenabruf ist im gesamten Besteuerungsverfahren möglich, also auch in Haftungs-, Erhebungs-, Rechtsbehelfs- oder Vollstreckungsverfahren. Dabei steht er im Ermessen der Finanzbehörde und kann nur anlassbezogen und zielgerichtet auf eine eindeutig bestimmte Person erfolgen.
Im Zuge der Einführung einer Abgeltungssteuer auf private Zinsen und Veräußerungsgewinne werden diese Regelungen angepasst. § 93 Abs. 7 AO erlaubt den Finanzbehörden Kontenabrufe für steuerliche Zwecke ab 2009
- für Kapitaleinkünfte, die auf Antrag dem allgemeinen Einkommensteuertarif im Rahmen der Günstiger-Prüfung unterworfen werden.
- wenn die Kapitalerträge für steuerliche Vergünstigung wie Spenden, außergewöhnliche Belastungen, Kindeseinkommen benötigt werden.
- zur Feststellung von Kapitaleinkünften und Spekulationserträgen für Jahre vor 2009.
- zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern, was in der Praxis vor allem bei der Vollstreckung genutzt wird.
- wenn der Steuerpflichtige zustimmt. Diese Aufforderung kommt in Betracht, wenn Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der gemachten Angaben bestehen. Bei verweigertem Kontenabruf darf gem. dem geänderten § 162 Abs. 2 AO eine Schätzung nach den Maßstäben beim Verstoß gegen die allgemeinen Mitwirkungspflichten erfolgen. In dieser Kombination wird aus durch die Androhung einer großzügigen Schätzung faktisch eine Zustimmungspflicht.
Ein Kontenabruf über das BZSt ist nur zulässig, sofern ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.
Der außersteuerliche Kontenabruf
Der geänderte § 93 Abs. 8 AO ist am 18.08.2007 in Kraft getreten und enthält eine Aufzählung der außersteuerlichen Zwecke, für die ein Kontenabruf zulässig ist. Neu: Die Behörden wenden sich unmittelbar an das BZSt und müssen die Finanzämter nicht mehr einbinden. Damit könnte die Hemmschwelle für den Kontenabruf weiter sinken und die Anzahl der außersteuerlichen Abfragen deutlich steigen. Die Suche nach Bankverbindungen ist erlaubt zur Überprüfung von
- Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe
- Aufstiegs- und Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
- Wohngeld
Der Kontenabruf zur Prüfung des Arbeitslosengelds II (Hartz IV) war bislang nach dem AEAO zu § 93 nicht erlaubt, weil diese Förderung nicht unmittelbar an den Einkommensbegriff des EStG anknüpft.
Formale Bedingungen
Der neue § 93 Abs. 9 AO begründet seit dem 18.08.2007 eine Verpflichtung der Behörden zur Unterrichtung des Betroffenen vor sowie nach Durchführung des Kontenabrufs. Die Vorabinformation beschränkt sich dabei auf Hinweise, dass die Möglichkeit eines Kontenabrufs besteht. Ausreichend hierzu sind bereits Informationen in allgemeinen Vordrucken oder Merkblättern, also unter dem „Kleingedruckten“.
Von diesem Grundsatz darf abgewichen werden, wenn
- die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gefährden würde
- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden würde
- die Tatsache des Kontenabrufs nach einer Rechtsvorschrift, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden muss
Ausdrücklich sind die Regelungen des Datenschutzes einzuhalten. Hierzu haben die anfragenden Behörden ausreichende Informationen über den Kontenabruf zu erstellen. Damit soll gewährleistet sein, dass eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit im Nachhinein möglich ist.
Quelle: Robert Kracht - Beitrag vom 24.09.07