Mit unserem Newsletter 48/2006 haben wir darauf aufmerksam gemacht, dass die Erteilung von Verbindlichen Auskünften durch das Jahressteuergesetz 2007 gesetzlich geregelt worden und gleichzeitig die Gebührenpflicht für die Bearbeitung von Anträgen eingeführt worden ist.
Mit Schreiben vom 12.03.2007 hat das BMF die Gebührenpflicht für Anträge, die nach dem 18.12.2006 beim Finanzamt oder Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sind, konkretisiert.
Danach sind Gebühren nicht fällig für Anträge auf
- verbindliche Zusage auf Grund einer Außenprüfung nach §§ 204 ff. AO,
- Lohnsteueranrufungsauskünfte nach § 42e EStG sowie
- Anfragen, die keine verbindliche Auskunft des Finanzamts im Sinne des § 89 Abs. 2 AO zum Ziel haben.
In allen anderen Fällen werden Gebühren nicht nur erhoben, wenn die beantragte Auskunft erteilt wird. Die Gebührenpflicht wird vielmehr bereits durch die Bearbeitung des Antrags ausgelöst. Gebühren sind daher auch dann zu entrichten, wenn das Finanzamt
- in seiner Auskunft einer andere Rechtsauffassung als der Antragsteller vertritt,
- die Erteilung der Auskunft ablehnt oder der Antrag zurückgenommen wird.
Wichtig ist:
- Die Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Wert, den die Auskunft für den Antragsteller hat, das heißt nach der steuerlichen Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Dabei beträgt die Gebühr mindestens 121 € und höchstens 91.456 €.
- Der Antragsteller muss den Gegenstandswert selbst darlegen. Beziffert er den Gegenstandswert nicht und ist eine Schätzung nicht möglich, so wird eine Zeitgebühr berechnet. Sie beträgt 50 € je angefangene halbe Stunde, mindestens 100 €.
- Die Gebührenfestsetzung kann mit dem Einspruch angefochten werden.
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: BMF - Schreiben vom 12.03.07