Steuerberatung -

Gegen Steuerhinterziehung – für mehr Steuergerechtigkeit

Das steuerliche Kontenabrufverfahren

Steuerehrlichkeit ist im Interesse aller. Mit dem Kontenabruf kann im Zweifelsfall sichergestellt werden, dass alle Bürgerinnen und Bürger ihren steuerlichen Erklärungspflichten nachkommen. Damit wird ein Allgemeingut von herausgehobener Bedeutung geschützt: die steuerliche Belastungsgleichheit, die ihre Wurzeln im Gleichheitssatz des Grundgesetzes hat.

Unvollständige oder nicht wahrheitsgemäße Angaben von Steuerpflichtigen dürfen nicht unentdeckt bleiben. Denn ohne eine Prüfungsmöglichkeit der Finanzbehörden würde der verfassungswidrige Zustand eintreten, dass nur ehrliche Bürger ihre Steuern entrichten. Ohne ein Instrument wie den Kontenabruf bestünde die Gefahr, dass der Ehrliche schnell der Dumme wäre.

 


Wie der Kontenabruf im Besteuerungsverfahren abläuft

 

 

 

Die Finanzbehörden haben das Recht, sich Auskunft über Kontostammdaten geben zu lassen. Den automatisierten Abruf vollzieht die BaFin, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Jedes Kreditinstitut muss eine Datei führen, in der bestimmte Stammdaten der bei ihm geführten Konten gespeichert werden.
Wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht, ist ein Kontenabruf angezeigt und rechtmäßig.
Beim Abruf der Daten über die BaFin ist sichergestellt, dass die betroffene Bank nichts davon erfährt. Dies schützt Bankkunden davor, dass die Banken Abrufe zum Anlass eigener Untersuchungen nehmen, etwa im Hinblick auf die Kreditwürdigkeit der Kunden.
Die Abrufe erlauben weder den Zugriff auf das Konto noch den Blick auf Kontostand und Kontobewegungen.

 

 

Der automatisierte Abruf von Kontoinformationen findet somit in eng abgesteckten Grenzen statt und hilft dabei, Steuerhinterziehung und Sozialleistungsmissbrauch zurückzudrängen. Darüber hinaus können Terrorismusfinanzierung sowie Geldwäsche wirkungsvoller bekämpft werden.

 

 

 

Das Kontenabrufverfahren wurde bereits zweimal vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß bestätigt.

 

 

 

Quelle: BMF - Meldung vom 04.02.08