Parkraumgestellung als steuerpflichtiger Arbeitslohn
Mit Urteil vom 15.03.2006, 11 K 5680/04, hatte das FG Köln entschieden, dass die Parkraumgestellung seitens des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sei.
Die OFD Münster weist in ihrer jüngsten ESt-Kurzinfo darauf hin, dass diese Entscheidung zwar der zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmten Verwaltungsauffassung widerspreche, aber keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte enthalte und deshalb eine Wiederaufnahme der Erörterungen nicht erfolgen werde. Die Oberfinanzdirektion Münster weist daher ausdrücklich darauf hin, dass die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkraum/Stellplätzen durch den Arbeitgeber keinen geldwerten Vorteil darstellt. Es bleibt somit dabei, dass die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkraum/Stellplätzen nicht zu besteuern ist. Dies entspricht auch dem Erlass des FM NRW - S 2351 - 1 V B 3 - vom 17.12.1980 zur steuerlichen Behandlung bei der Gestellung von Park- und Einstellplätzen durch den Arbeitgeber.Quelle: OFD Münster - Kurzinformation Einkommensteuer vom 25.06.07