Steuerberatung -

Geldwerter Vorteil - Wie hoch ist der marktübliche Zins?

Wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt ein Darlehen gewähren, bemisst sich der geldwerte Vorteil seit Januar 2008 nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zahlt.

Aus Vereinfachungsgründen können für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werden.

 Von dem sich danach ergebenden Effektivzinssatz kann ein Abschlag von 4 % vorgenommen werden. Für den sich letztlich ergebenden geldwerten Vorteil kann zudem die 44€-Freigrenze für Sachbezüge in Anspruch genommen werden.

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Quelle: FinMin NRW - Erlass vom 23.01.08