Steuerberatung -

Gemischt veranlasste Aufwendungen: Weiterbildung auf Kosten des Finanzamtes

Jobgarant und Karrieresprungbrett in Einem: In einer globalisierten und dynamischen Arbeitswelt wird eine kontinuierliche Weiterbildung wichtiger denn je. Qualifizierungsmaßnahmen liegen immer mehr im Verantwortungsbereich jedes einzelnen Arbeitnehmers und Selbständigen. Es ist daher positiv, dass sich neue Spielräume bei der Anerkennung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzeichnen.

Zukünftig soll der private Kostenanteil von gemischt veranlassten Reisen nicht die Abzugsfähigkeit aller Reisekosten in Frage stellen.

"Angesichts wachsender Jobherausforderungen ist ein Höchstmaß an Eigeninitiative gefragt", betont Heike Kreten-Lenz, Bundesgeschäftsführerin des Bundesverbandes der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC). Dem wachsenden Bedarf an einer praxisnahen Weiterbildung trägt der BVBC mit einem umfangreichen Seminarangebot Rechnung. Mit über 120 Veranstaltungen pro Jahr bietet der Verband seinen Mitgliedern die Möglichkeit, sich individuell und marktgerecht zu qualifizieren. In Anbetracht von eher stagnierenden Weiterbildungsbudgets in Unternehmen, ist privates Engagement für Karriereplanung und Arbeitsplatzsicherung von entscheidender Bedeutung. Daher sollten Weiterbildungsinteressierte alle steuerlichen Gestaltungsspielräume konsequent nutzen.

 

 

 

Ständig weiterqualifizieren, aber richtig

 

 

Der Fiskus beteiligt sich an den Kosten für die eigene Weiterbildung. Aber nur dann, wenn der berufliche Nutzen eindeutig im Vordergrund steht. Der BVBC (www.bvbc.de) nennt die wichtigsten Prüfpunkte:

 

 

 

1. Lerninhalte:

 

Der Fiskus prüft anhand von Inhalt und Ablauf den beruflichen Nutzen einer Qualifizierungsmaßnahme. Eine wohl überlegte Auswahl und schlüssige Dokumentation schützt vor Zweifeln auf Seiten des Finanzamtes.

 

 

 

2. Reisekosten:

 

Auch die Fahrtkosten von gemischt veranlassten Reisen können zum Abzug kommen, sofern ein objektiver Trennungsmaßstab für private und geschäft-liche Anteile zur Verfügung steht. Die Kosten sind im Verhältnis der beruflich bzw. betrieblich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufzuteilen. Erkennt das Finanzamt die Reisekosten nicht an, kann jetzt mit Verweis auf das anhängige Verfahren beim BFH Einspruch eingelegt werden.

 

 

 

3. Unterkunft und Bewirtung:

 

Für die Dauer einer Qualifizierungsveranstaltung können die Kosten für Hotel und Verpflegung abgesetzt werden. Wichtig ist eine detaillierte Auflistung und Trennung von privaten Reisetagen.

Quelle: BVBC - Pressemitteilung vom 24.02.07