So nutzen Sie Ihre Möglichkeiten.
Viele Wirtschaftsgüter werden heute nicht mehr gekauft, sondern gemietet. Das gilt insbesondere für Gegenstände, die technisch schnell veralten: Drucker, Scanner, Faxgeräte und Telefonanlagen, um nur einige Beispiele zu nennen. Oft gibt es am Ende des Mietvertrages eine Kaufoption. So werden Ihren Mandanten die neuen GWG-Regelungen nicht zur Falle, wenn sie diese Option ziehen möchten.
An dieser Stelle war bereits mehrfach die Rede davon, dass geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) ab 2008 nur noch bis zu 150 € bei den Gewinneinkünften sofort abgesetzt werden können. Bei Preisen, die darüber hinausgehen, droht der so genannte Pool. Dann müssen Steuerpflichtige das Gerät fünf Jahre abschreiben, egal, ob es einen Defekt erleidet oder in sonstiger Weise ausscheidet.In diesem Zusammenhang bislang wenig beachtet sind Mietverträge für Bürogegenstände mit Kaufoptionen. Denn wenn z.B. der Mietvertrag für einen Scanner Ende Mai 2008 ausläuft und das Gerät dann noch 360 € kosten soll (vorausgesetzt, Ihr Mandant möchte es tatsächlich nach Ablauf der Mietdauer erwerben), haben Sie das Gerät ohne Wenn und Aber für fünf Jahre in dessen GWG – Pool aufzunehmen. Das ist Ihrem Mandanten schwer zu vermitteln, und Sie müssen sich unter Umständen noch die Frage gefallen lassen, warum Sie nicht noch rechtzeitig Lösungen vorgeschlagen haben. Sprechen Sie daher jetzt mit Ihrem Mandanten und mit dessen (vermietenden) Büro-Systemanbieter. Letzterer wird für Ihren Vorschlag in aller Regel sogar ganz dankbar sein.
Die Faustregel lautet: lieber die Miete jetzt noch per sofort erhöhen und dafür die Abschlusszahlung senken – unter die GWG-Pool-Grenze!
Zahlen Sie zum Beispiel für den vorgenannten Scanner monatlich 120 € zuzüglich Umsatzsteuer, so kann es sich doppelt lohnen, die Mietzahlung jetzt zu erhöhen. Im Gegenzug muss selbstverständlich die Übernahmezahlung gesenkt werden. Ihr Vorteil: mehr sofort absetzbar Betriebsausgaben durch die erhöhten monatlichen Mietzahlungen - und in 2008 eine sofort absetzbare Schlusszahlung. Das Rechenbeispiel zeigt Ihnen, wie es geht.
Sollte Ihr Mandant oder sein Bürosystemanbieter Gründe dafür haben, die vorgenannte Gestaltung nicht umsetzen zu wollen, so gibt es andere Möglichkeiten, die zum selben Ergebnis führen. Anstelle einer Abschlusszahlung könnte zum Beispiel vereinbart werden, den Mietvertrag anstelle einer Abschlusszahlung noch um zwei Monate zu verlängern. Im Beispiel beträgt die Abschlusszahlung genau drei ursprüngliche Monatsmieten(3 x 120 = 360 €). Das entspricht übrigens der Erfahrung nach der gängigen Praxis. Vielleicht lässt sich der Bürosystemanbieter darauf ein, den Mietvertrag nicht Ende Juni 2008, sondern erst zum Ende des Monats August 2008 enden zu lassen. Zum 01.09.2008 kann er den Scanner dann für 120 € überlassen. Diese 120 € sind sofort abzugsfähig und müssen nicht über den GWG-Pool abgeschrieben werden.
Zu bedenken ist nur, dass das Gerät noch einen namhaften Übernahmepreis haben muss. Sonst könnte das Finanzamt dem Mietvertrag an sich anzweifeln – und ihn von vornherein für einen Ratenkaufvertrag halten. Das muss vermieden werden. Die Übernahmerate darf daher nicht nur symbolisch sein (1 €). Beträge über 100 € bringen Ihren Mandanten auf die sichere Seite.
Außersteuerlicher Tipp: ist im vorgenannten Fall auch eine Wartungsvereinbarung getroffen, die mit der Miete abgedeckt war, so sollten Sie gleich versuchen, auch diese Wartungsvereinbarung noch zwei Monate zu verlängern. Sollten Störungen auftreten - was erstaunlicherweise meistens kurz nach Ablauf der Ursprungsvertragslaufzeit geschieht - sind die Kosten der Beseitigung für zwei weitere Monate nicht das Problem Ihres Mandanten.
Sorge wegen des neuen § 42 AO müssen Sie nicht haben – er gilt gemäß dem kürzlich beschlossenen Jahressteuergesetz 2008 nicht für Gestaltungen, die noch in 2007 vorgenommen werden. Aber auch, wenn Sie erst 2008 gestalten, ist die Mieterhöhung unseres Erachtens nach kein Missbrauch im Sinne der neuen Vorschrift – laut Bundesverfassungsgericht kann es niemandem verweigert werden, seine vertraglichen Verhältnisse rechtmäßig so zu gestalten, dass die Steuerbelastung am geringsten ist. Immerhin gilt der Grundsatz der Vertragsautonomie auch für das deutsche Steuerrecht. Und warum sollte ein Betriebsprüfer z.B. die Mieterhöhungslösung aufgreifen – er wäre dann verpflichtet, den Gegenstand selbst auf fünf Jahre zu verteilen. Es ist fraglich, ob dem Betriebsprüfer das zu erwartende steuerliche Mehrergebnis diese Mühe rechtfertigt. Und bei der Mietverlängerungslösung hat er von vornherein kaum einen Ansatzpunkt – warum soll man einen Gegenstand nicht zwei Monate länger als ursprünglich geplant steuerlich anerkannt mieten dürfen? Noch dazu mit verlängertem Wartungsvertrag? Und wie sollte der Betriebsprüfer das zurückdrehen – indem er die letzten zwei Mieten wieder auf den Übernahmepreis aufschlägt und das Gerät dann in den Pool einstellt? Und was macht er dann mit der ebenfalls verlängerten Wartungsvereinbarung? Auch rein praktisch stehen die Chancen also gut für die oben genannten Gestaltungen.
Quelle: RA/FAStR Mathias Frenzel - Beitrag vom 18.11.07