Steuerberatung -

Gesellschafter-Fremdfinanzierung

Der Gesetzgeber hat in § 8a KStG Formen der verdeckten Gewinnausschüttung normiert, die durch eine Gesellschafter-Fremdfinanzierung entstehen können. Das BMF hat nunmehr in einem Schreiben zu besonderen Ausgestaltungen der Gesellschafter-Fremdfinanzierung Stellung genommen und zwar zu solchen, bei denen das Fremdkapital zum Zweck des Erwerbs einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft (Kapitalbeteiligung) aufgenommen wurde (§ 8a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG).

Anhand von Beispielen werden u. a.

  • die Erwerbsvoraussetzungen des § 8a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG,
  • die Beteiligungsvoraussetzungen nach § 8a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG,
  • die Rechtsfolgen sowie
  • der Erwerb der Kapitalbeteiligung durch eine Personengesellschaft

ausführlich dargestellt.

Hinweis: Das BMF weist besonders drauf hin, dass ein bereits abgeschlossener Anteilsübergang nicht erforderlich ist damit die Rechtsfolgen des § 8a Abs. 6 KStG eintreten. Der Abschluss eines entsprechenden Verpflichtungsgeschäfts reicht bereits aus, wenn das überlassene Fremdkapital später erkennbar der Abwicklung dieses Geschäfts dient und der Anteilserwerb tatsächlich erfolgt. Die Grundsätze des BMF-Schreibens werden von der Finanzverwaltung erstmals auf Wirtschaftsjahre angewendet, die nach dem 31.12.2003 beginnen. Erfasst werden nur solche fremdfinanzierten Anteilserwerbe, bei denen das obligatorische Rechtsgeschäft oder die erstmalige Überlassung des dem Erwerb dienenden Fremdkapitals nach dem 31.12.2001 liegt.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: BMF - Schreiben vom 19.09.06