Steuerberatung -

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Zusage einer Altersversorgung

Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2a EStG in der Fassung bis VZ 2004 ist der Vorwegabzug und nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG in der Fassung ab VZ 2005 der Höchstbetrag u.a. zu kürzen, wenn ein Steuerpflichtiger zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 2 EStG gehört und nicht ausschließlich steuerfreie Zuschüsse im Sinne des § 3 Nr. 63 EStG erhält.

Zu diesem Personenkreis gehören Arbeitnehmern

  • die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen,
  • eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung, ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben haben.

In der Regel handelt es sich dabei um Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Zusage einer Altersversorgung. Nach der jüngeren Rechtsprechung des BFH ist bei solchen Personen jedoch u. U. keine Kürzung vorzunehmen.

Was im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH zu beachten ist zeigt die Kurzinformation Einkommensteuer der OFD Münster auf. Dabei wird ausführlich und anhand zahlreicher Beispiele die Fallkonstellation behandelt, dass Mitgesellschafter Geschäftsführer einer GmbH sind.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: OFD Münster - Kurzinformation Einkommensteuer vom 13.01.06